Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung. Für Um- bzw. Abweg besteht hingegen kein Versicherungsschutz.
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Der Fall: Die Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann, die Bahngleise zu überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Auf einem Um- bzw. Abweg besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 8. Januar 2018 – L 1 900/17