Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe Juli 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Krankengeld: Auch ohne AU-Bescheinigung; Betriebsratsarbeit: Smartphone gehört dazu; Pausenzeit: Kurze Überschreitung ist kein Betrug; Betriebsversammlung: Kein Hausverbot vom Arbeitgeber
Der Anspruch auf Krankengeld setzt nicht unbedingt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Ausreichend ist vielmehr eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss.
Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 3. März 2017 – S 22 KR 75/16
Ein Betriebsratsvorsitzender, der Mitarbeiter im Schichtdienst in mehreren Außenstellen zu betreuen hat, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm ein Smartphone zur Verfügung stellt.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2017 – 16 TaBV 212/16
Legt sich ein Arbeitnehmer bereits einige Minuten vor Beginn der Pause hin, so rechtfertigt dies auch nach einschlägiger Abmahnung nicht eine fristlose Kündigung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist ein Arbeitszeitbetrug.
Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 4 BV 56/1
Ist einem Arbeitnehmer gekündigt worden und hat er dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, ist er weiterhin wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln. Er darf somit auch an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Daran ändert auch ein vom Arbeitgeber erteiltes Hausverbot nichts. Denn das Hausrecht bei der Betriebsversammlung obliegt dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. den Wahlinitiatoren.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 3 TaBVGa 1/17