Deutscher Gewerkschaftsbund

23.03.2017
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile-Ticker

einblick April 2017

Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe April 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: PC für Schüler: Jobcenter übernimmt die Kosten; Abi-Feier: Jobcenter trägt die Kosten; Lehramt: Kopftuch nicht allgemein verboten; Beamtenrecht: Notdurft ist versichert

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Unfall: Kosmetische Zahnbehandlung nicht versichert

Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere nicht nötige Behandlungen durchführen, muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Etwa, wenn nach dem Arbeitsunfall Zahnimplantate eingesetzt werden, und der Versicherte eine farbliche Angleichung verfärbter und kariöser „Altzähne“ vornehmen lässt.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Januar 2017 - L 1 U 120/16

Lehramt: Kopftuch nicht allgemein verboten

Das Land Berlin muss eine Bewerberin als Lehrerin entschädigen, die abgelehnt wurde, nur weil sie ein muslimisches Kopftuch im Unterricht tragen wollte. Wegen der erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit ist ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2017 - 14 Sa 1038/16


Beamtenrecht: Notdurft ist versichert

Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Das ergibt sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz. Der Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer, wonach die Nutzung der Toilettenanlage – anders als der Weg dorthin – nicht geschützt ist, findet für Beamte keine Anwendung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17.16


PC für Schüler: Jobcenter übernimmt die Kosten

Eine bedürftige Schülerin, die die gymnasiale Oberstufe besucht, kann vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen PC in Höhe von 350 Euro verlangen. Die Anschaffungskosten in dieser Höhe fallen nicht unter den durchschnittlichen persönlichen Schulbedarf, der bei bedürftigen SchülerInnen in einer Höhe von insgesamt 100 Euro pro Schuljahr, in erster Linie bestimmt für die Ergänzungs- und Ersatzbeschaffung an notwendigen Schulutensilien, festgesetzt ist.

Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2016 - S 42 AS 1914/13


Abi-Feier: Jobcenter trägt die Kosten

Das Jobcenter hat die Kosten für die Abitur-Abschlussfeier eines bedürftigen Schülers zu übernehmen (in diesem Fall 100 Euro). Nach dem Willen des Gesetzes sollen Jugendliche nicht von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Klassenfahrten ausgeschlossen werden. Ähnlich ist auch eine Abitur-Abschlussfeier zu bewerten.

Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 11. Januar 2017 – S 12 AS 421/14


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