Wird bei einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die Vergütung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses, auch wenn sie noch nicht gearbeitet hatte.
Der Fall: Im November 2015 unterschrieb die Frau mit der Firma einen Arbeitsvertrag. Die Arbeit sollte am 1. Januar 2016 aufgenommen werden. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf das Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe zu keinem Zeitpunkt tatsächliche gearbeitet. Die Lohnklage der Arbeitnehmerin hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmerin steht die geforderte Vergütung zu. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es kommt nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil ihm die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet werden.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 - 9 Sa 917/16