Die Bundesregierung formuliert in ihrem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) die Erwartung an deutsche Unternehmen, die Menschenrechte in Liefer- und Wertschöpfungsketten zu schützen. Dabei setzt sie leider weiterhin auf die freiwillige Selbstverpflichtung, obwohl sich diese Freiwilligkeit in den vergangenen Jahren praktisch nicht bewährt hat. Dennoch umfasst der NAP eine sehr klare Anforderung, wie eine unternehmerische Sorgfalt in der Achtung von Menschenrechten auszusehen hat.
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Im Jahr 2011 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Ziel der Leitprinzipien ist ein weltweit besserer Schutz vor Menschenrechtsverletzungen sowie die Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte durch nationale und transnationale Wirtschaftsaktivitäten.
Die 31 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte stützen sich auf drei Säulen:
Die UN-Leitprinzipien bilden nur einen Rahmen, der aber für die Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen keine subjektiven Rechtsansprüche begründet. Vielmehr sind die Unterzeichnerstaaten aufgefordert, einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung dieser UN-Leitprinzipien zu erstellen.
In Deutschland verabschiedete das Bundeskabinett im Dezember 2016 den NAP. Dem vorangegangen war ein sehr umfangreicher Konsultationsprozess unter der Federführung des Auswärtigen Amtes, an dem auch die Gewerkschaften beteiligt waren.
Menschenrechte zu schützen ist zu allererst die Pflicht des Staates. Aber gerade im globalen Wirtschaftsgeschehen kommt es immer wieder zum Versagen von Regierungen und staatlichen Administrationen. Daher wurde in den UN Leitprinzipien die zweite Säule, die der Unternehmensverantwortung zur Achtung der Menschenrechte, eingezogen.
Kernstück dieser zweiten Säule und damit auch des NAP sind die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten von Unternehmen entlang ihrer globalen Wertschöpfungsketten. Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten umfassen folgende fünf Elemente:
Die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Damit verpflichten sich die Unternehmen öffentlich, ihrer Verantwortung zur Achtung und zum Schutz von Menschenrechten im Unternehmen und auch in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten nachzukommen.
Das Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte sollte eine kontinuierliche Pflichtaufgabe und somit auch die Einhaltung von Menschenrechten ein Bestandteil des Risikomanagements des Unternehmens sein. Dabei geht es ganz konkret um Feststellung von Risiken von Menschenrechtsverletzung für alle potenziell Betroffenen des unternehmerischen Handelns, wie z.B. die eigenen Beschäftigten, die Beschäftigten bei Zulieferern entlang von Wertschöpfungsketten, Anwohner/-innen und Kund/-innen. Wesentlich bei einer tiefgehenden Risikoanalyse ist immer auch die Beteiligung, bzw. Einbeziehung der Betroffenen.
Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen und Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollen sicherstellen, dass es nicht bei einer Analyse bleibt, sondern aktiv alles dafür getan wird, die Risiken von Menschenrechtsverletzungen auszuschließen oder mindestens zu vermeiden.
Die Berichterstattung soll für eine möglichst öffentliche Transparenz sorgen, damit sowohl die Risikoanalyse, als auch die notwendigen Maßnahmen bekannt und ggf. auch kritisch begleitet werden.
Ein Beschwerdemechanismus soll frühzeitig dafür sorgen, dass Menschenrechte erst gar nicht verletzt werden. Sollte es doch dazu kommen, soll ein Beschwerdeverfahren die Verletzung sofort abstellen und ggf. auch für eine angemessene Abhilfe oder Entschädigung sorgen.
Die UN-Leitprinzipien und damit auch der NAP unterstreicht die zunehmende Bedeutung von internationalen Menschenrechten, in denen auch grundlegende Arbeitnehmer/-innenrechte beinhaltet sind. Schlimme Unfälle, wie der Gebäudeeinsturz in Bangladesch im April 2013 bei dem mehr als 1.200 Todesopfer und über 2.400 Verletzte zu beklagen waren, aber auch die alltäglichen Verletzungen von Arbeitnehmer/-innenrechten stehen in den vergangenen Jahren immer stärker in der öffentlichen Debatte. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie dem vorherrschenden globalen Geschäftsmodell des Sozialdumpings Einhalt geboten werden kann. Ein Instrument könnten dabei die UN-Leitprinzipien zur besseren Durchsetzung der Menschenrechte sein, wenn sie denn wirkungsvoll umgesetzt werden.
Der DGB hatte sich in den Konsultationen zum NAP für eine gesetzliche Festschreibung von menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht stark gemacht, um diese Pflichten zum unabdingbaren Bestandteil des Risikomanagements von Unternehmen zu machen. Auch wenn es nicht dazu kam, beschreibt der NAP sehr zutreffend die Elemente der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Die Bundesregierung erwartet, dass bis 2020 mindestens 50 Prozent der Unternehmen mit über 500 Beschäftigten der unternehmerischen Sorgfaltspflicht zur Achtung der Menschenrechte nachkommen. Spätestens wenn sie die 50 Prozent nicht erreichen, muss die Bundesregierung handeln und eine gesetzliche Regelung einführen.
Bis dahin kann jedoch schon jetzt Einiges getan werden um Arbeitsrechte zu stärken und eine faire Globalisierung anzustreben. Hier sind auch betriebliche Arbeitnehmer/-innenvertretungen gefragt. Bei der Risikoanalyse müssen sie darauf dringen, mit einbezogen zu werden. Es gilt nun für uns Gewerkschaften, den NAP trotz all seiner Mängel zu nutzen und hilfreiche Instrumente für betriebliches Handeln zu entwickeln.
von: Frank Zach (DGB)