Die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat haben Energiepreisbremsen (Gas, Fernwärme, Strom) auf den Weg gebracht. Die Energiepreisbremsengesetze wurden am 15.12.2022 im Bundestag und am 16.12.2022 im Bundesrat beschlossen. Hier erfahren Sie alles, was Sie rund um die Energiepreisbremsen wissen müssen.
Jede zweite Wohnung in Deutschland wird mit Gas beheizt. Damit ist Gas mit Abstand der am häufigsten genutzte Energieträger zur Beheizung in Deutschland. Die massiven Anstiege bei den Gaspreisen wirken sich somit auf die Heizkosten der Hälfte der Wohnungen in Deutschland direkt aus. 2021 lag der durchschnittliche Gaspreis für Privathaushalte bei um die 7 Cent pro Kilowattstunde. Für 2023 wird von einem durchschnittlichen Gaspreis von um die 24 Cent pro Kilowattstunde ausgegangen. Das entspricht einer Steigerung von 240 Prozent.
Dieses FAQ bezieht sich auf die Energiepreisbremsengesetze, die am 16. Dezember 2022 im Bundesrat verabschiedet wurden.
Abschlagszahlungen im Dezember
Was muss ich als Vebraucher*in tun?
Was ist die Expert*innen-Kommission "Gas und Wärme"?
Der Bundestag hat am 10. November die Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember beschlossen. Das Parlament ist damit der Empfehlung der Expert*innen-Kommission gefolgt. Das Gesetz wurde am 14. November im Bundesrat abschließend beraten und kann nun nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Basierend auf dem geschätzten Gasverbrauch für ein Jahr bezahlt jede*r einen monatlichen Abschlag an seinen Gasversorger, um die zu erwartenden Kosten für den Gasverbrauch zu decken. Dieser monatliche Abschlag wird im Dezember 2022 komplett vom Staat übernommen. Die Basis dafür wird die Abschlagszahlung sein, die jede*r im September 2022 geleistet hat. Das soll Missbrauch ausschließen, damit niemand kurzfristig seinen Abschlag für den Dezember nach oben setzt, um so mehr Geld zu bekommen.
Der Abschlag ist in jedem Monat gleich, auch wenn der Gasverbrauch in den Monaten sehr unterschiedlich sein kann. Also keine Sorge, wer im September wenig Gas verbraucht hat, hat deshalb beim Dezemberabschlag keinen Nachteil.
Die Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember ist eine Einmalzahlung zur Überbrückung. Da die Gaspreisbremse nicht innerhalb weniger Tage oder Wochen umgesetzt werden kann, soll der Dezemberabschlag die finanzielle Belastung der Verbraucher*innen im Winter senken. Die Übernahme des Abschlags lässt sich deutlich leichter und schneller umsetzen als die Gaspreisbremse.
Der Dezemberabschlag gilt für alle Verbraucher*innen mit einem Standardlastprofil (SLP). Diese Gasverbraucher*innen haben in der Regel einen Verbrauch von höchstens 1 bis 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr. Das deckt private Haushalte ab und auch viele Betriebe aus den Bereichen Handwerk, Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie soziale Einrichtungen, die nicht gasintensiv sind.
Nein. Gaspreisbremse und Gaspreisdeckel sind zwei Begriffe für die gleiche Sache. In der politischen Debatte dominiert zuletzt der Begriff Gaspreisbremse.
Haushaltsgröße und Verbrauch | Höhe des Abschlags, der vom Staat übernommen wird, basierend auf Grundannahmen |
Annahmen: 1-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 8.000 kWh | 90 Euro |
Annahmen: 2-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 12.000 kWh | 140 Euro |
Annahmen: 3-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 18.000 kWh | 210 Euro |
Die Beispiele rechnen basierend auf einem vertraglichen Gaspreis von 14 Cent pro Kilowattstunde die Höhe des Abschlags aus, die im Dezember vom Staat übernommen wird. Der Einfachheit halber bleibt der Grundpreis, der normalerweise ebenfalls im Abschlag enthalten ist, hier unberücksichtigt. Die Beispiele zeigen dabei, dass die Abschlagszahlung größer ausfällt, je größer der Verbrauch ist.
Abschlagshöhe bei 7 ct/kWh | Abschlagshöhe bei 14 ct/kWh | Abschlagshöhe bei 20 ct/kWh | |
1-Personenhaushalt (8.000 kWh Gasverbrauch) | 46 Euro | 93 Euro | 133 Euro |
Das Beispiel zeigt, dass die Höhe des Abschlags, die im Dezember 2022 vom Staat übernommen werden soll, trotz gleichen Verbrauchs unterschiedlich ausfallen kann. Ausschlaggebend ist nämlich der vertraglich festgesetzte Gaspreis aus dem September 2022.
Der Einfachheit halber bleibt der Grundpreis in dieser Berechnung, der ebenfalls im Abschlag enthalten ist, hier unberücksichtigt. Die Beispiele zeigen dabei, dass die Abschlagszahlung höher ausfällt, je höher der vertragliche Gaspreis ist. Wer mehr bezahlen muss, wird auch mehr entlastet.
>> Inhaltsverzeichnis: FAQ "Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel"
Die Gaspreisbremse funktioniert so, dass für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Gasversorger im September 2022 für den jeweiligen Gasanschluss angenommen hat, ein fester Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde entfällt.
Aktuell liegt der durchschnittliche Gaspreis in Privathaushalten bei etwa 14 Cent pro Kilowattstunde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kund*innen mit Bestandsverträgen vielfach noch niedrigere Gaspreise haben, diese jedoch in den kommenden Monaten unterschiedlich stark ansteigen werden.
Verbraucht man mehr als 80 Prozent seines angenommenen Jahresverbrauchs, muss man für den darüber hinausgehenden Anteil den jeweiligen Gaspreis zahlen, der im Vertrag mit dem Gasversorger vereinbart wurde. Das ist je nach Vertrag unterschiedlich. Verbraucht man weniger als 80 Prozent, muss von der Vergünstigung nichts zurückgezahlt werden. Das soll den Sparanreiz zusätzlich erhöhen.
Die Gaspreisbremse gilt für alle Verbraucher*innen mit einem Standardlastprofil (SLP). Diese Gasverbraucher*innen haben in der Regel einen Verbrauch von höchstens 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr. Das deckt private Haushalte ab und auch viele Betriebe aus den Bereichen Handwerk, Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie soziale Einrichtungen, die nicht gasintensiv sind.
Sie muss erst umgesetzt werden. Leider können politische Entlastungsmaßnahmen nicht immer direkt umgesetzt werden. Im Falle der Gaspreisbremse ist die Umsetzung darauf angewiesen, dass die Energieversorger ihre Verrechnungssysteme umstellen. Auch die Immobilienverwalter müssen die Gaspreisbremse in ihren Systemen berücksichtigen, damit sich die staatlich finanzierten Entlastungen auch in den monatlichen Abschlägen auf die Nebenkosten bzw. in den jährlichen Betriebskostenabrechnung niederschlagen. Das alles braucht einen zeitlichen Vorlauf, weil es viele Millionen Gasanschlüsse in Deutschland gibt. Deshalb startet die Gaspreisbremse erst ab dem 1. März 2023.
Es gibt jedoch eine rückwirkende Entlastung des Januars und Februars 2023 für alle Verbraucher*innen in der Gaspreisbremse. Die Entlastungen für Januar und Februar 2023 müssen durch die Energieversorger spätestens mit dem März-Abschlag an die Gaskund*innen weitergegeben werden.
Die Gaspreisbremse gilt gesetzlich zunächst bis zum Jahresende 2023. Die Bundesregierung kann die Gaspreisbremse aber bis zum 30. April 2024 verlängern.
Für alle Beispielrechnungen gilt: Die gezeigte Entlastung ist im Verhältnis zu der Annahme eines Gaspreises von 24 Cent pro Kilowattstunde zu verstehen. Die Gaspreisbremse dämpft die Mehrbelastungen, die auf die Verbraucher*innen zukommen. Klar ist aber, dass die Verbraucher*innen trotzdem mit einer höheren Gasrechnung rechnen müssen. 2021 galt bei Haushaltskund*innen ein durchschnittlicher Gaspreis von etwa 7 Cent pro Kilowattstunde. Das entspricht einer Verdopplung der Gaskosten von 2021 zu 2022. Die Gaspreisbremse dämpft die Mehrkosten, kann sie aber nicht komplett kompensieren.
3a) 1-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 8.000 kWh | 3b) 2-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 12.000 kWh | 3c) 3-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 18.000 kWh | |
Jährliche Kosten ohne Gaspreisbremse bei gleichem Verbrauch | 1.920 Euro | 2.880 Euro | 4.320 Euro |
Jährliche Kosten mit Gaspreisbremse bei gleichem Verbrauch | 1.152 Euro | 1.728 Euro | 2.592 Euro |
Entlastung durch Gaspreisbremse | 768 Euro | 1.152 Euro | 1.728 Euro |
Jährliche Kosten mit Gaspreisbremse und 80-prozentigem Verbrauch | 768 Euro | 1.152 Euro | 1.728 Euro |
Entlastung durch Gaspreisbremse und 20-prozentige Verbrauchsreduktion | 1.152 Euro | 1.728 Euro | 2.592 Euro |
Die Beispiele 3a-c machen deutlich, dass die Gaspreisbremse bei einem gleichbleibenden Verbrauch zu einer spürbaren Entlastung beiträgt. Die Entlastung ist dabei im Vergleich zum Gaspreis von 24 Cent pro Kilowattstunde zu sehen.
Das volle Potenzial entfaltet der Mechanismus der Gaspreisbremse aber dann, wenn die Haushalte auch gleichzeitig die Möglichkeit zur Gaseinsparung haben und diese auch nutzen. Dann entstehen durch die Gaspreisbremse deutliche Entlastungen von über 1.000 Euro für einen 1-Personenhaushalt bis zu 2.500 Euro bei einem 3-Personenhaushalt.
Die jährliche Kosten ohne Gaspreisbremse bei gleichem Verbrauch betragen 1.800 Euro. Die Gaspreisbremse kommt hier nicht zur Anwendung! Dieses Beispiel greift einen 3-Personenhaushalt auf, dessen Vertragspreis unter der vorgeschlagenen Gaspreisbremse liegt. Hier findet die Gaspreisbremse keine Anwendung. Warum, zeigt sich im Vergleich zu Beispiel 3c. Der 3-Personenhaushalt aus 3c (gleicher Verbrauch, aber Gaspreis von 24 Cent pro Kilowattstunde) hat selbst mit der Gaspreisbremse eine deutlich höhere Rechnung als der Haushalt aus Beispiel 4. Nur durch eine Gasreduktion um 20 Prozent schafft es der Haushalt aus 3c unter den Betrag zu kommen, den der Haushalt aus Beispiel 4 ganz ohne Gaspreisbremse zu zahlen hat.
3-Personenhaushalt, Verbrauch von 18.000 kWh | 2021 (Gaspreis 7 ct/kWh) | 2023 (Gaspreis 24 ct/kWh) | Prozentuale Entlastung der Preissteigerung gegenüber 2021 |
Jährliche Gaskosten | 1.260 Euro | 4.320 Euro | |
Jährliche Gaskosten mit Gaspreisbremse plus gleichem Verbrauch | 2.592 Euro | ||
Entlastung durch Gaspreisbremse | 1.728 Euro | - 56 Prozent | |
Jährliche Gaskosten mit Gaspreisbremse und 80-prozentigem Verbrauch | 1.728 Euro | ||
Entlastung durch Gaspreisbremse und 20-prozentige Verbrauchsreduktion | 2.592 Euro | - 85 Prozent |
Das Beispiel 3 hat die Entlastungswirkung für unterschiedliche Haushaltsgrößen gezeigt, die von der Gaspreisbremse ausgeht. Die Gaspreisbremse zielt dabei darauf ab, den Übergang zu den „neuen“ höheren Gaspreisen zu gestalten. Denn es liegt die Vermutung nahe, dass Gas in Zukunft dauerhaft mehr kosten wird. Trotz der Gaspreisbremse werden die Verbraucher*innen den Anstieg der Gaspreise von 2021 auf 2022 bzw. 2023 spüren. Beispiel 5 trägt diesem Umstand Rechnung. Ohne Gaspreisbremse hätte ein 3-Personenhaushalte im Jahr 2023 eine dreimal so hohe Gasrechnung (Mehrkosten von über 3.000 Euro) als 2021.
Bei gleichbleibendem Verbrauch und mit Gaspreisbremse hat derselbe Haushalt "nur noch" einen Mehraufwand von 1.332 Euro. Das entspricht immerhin einer Minderung der Mehrbelastung um 56 Prozent. Mit der Gaspreisbremse und einer Verbrauchsreduktion von 20 Prozent können die Mehrkosten auf 468 Euro gesenkt werden. Das entspricht einer Reduktion der Mehrkosten um 85 Prozent. Die Gaspreisbremse dämpft die Mehrbelastung damit deutlich
>> Inhaltsverzeichnis: FAQ "Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel"
Mehr als fünf Millionen Haushalte in Deutschland nutzen Fernwärme zum Heizen. Das entspricht etwa 14 Prozent der Wohnungen. Fernwärme ist dabei regional sehr unterschiedlich vertreten. In den ostdeutschen Bundesländern ist sie besonders verbreitet, aber auch in vielen westdeutschen Großstädten. Da Fernwärme oft auf Erdgas basiert, sind auch hier die massiven Preissteigerungen angekommen. Um diese Entwicklung abzufedern, wird auch hier ein Preisdeckel eingeführt.
Für Fernwärme gelten die gleichen Mechanismen wie für den Gaspreis. Der Dezemberabschlag wird übernommen. Bei der Preisbremse gilt: Da die Kostenstruktur bei Fernwärme anders ist, gibt es einen Preisdeckel von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Auch bei der Fernwärme gilt somit ein vergünstigtes Kontingent von 80 Prozent des angenommenen Jahresverbrauchs bis April 2024.
>> Inhaltsverzeichnis: FAQ "Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel"
Nein. Die Abwicklung der Gaspreisbremse erfolgt zwischen dem Gasversorger und der Vermietung der Wohnung. Als Mieter*in muss man dann nur auf der Betriebskostenabrechnung kontrollieren, dass die Vermietung die Gaspreisbremse auch in vollem Umfang berücksichtigt hat. Sie ist zu einer Ausweisung der Entlastungen, die durch die Energiepreisbremsen gewährt wurden, verpflichtet.
Außerdem ist die Vermietung verpflichtet, die Mieter*innen über Höhe und Laufzeit der Entlastung zu informieren, sobald sie selbst vom Energieversorger über die Entlastung informiert wurde.
Falls die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurde, ist die Vermietung verpflichtet, die Vorauszahlung angemessen anzupassen.
Nein. Der Gasversorger soll die Gaspreisbremse von sich aus anwenden.
Die Gaspreisbremse orientiert sich am individuellen Verbrauch. Habe ich in der Vergangenheit wenig Gas verbraucht, ist die Entlastungswirkung auch geringer, da meine Kosten für den Gasbezug auch geringer sind. Habe ich in der Vergangenheit mehr Gas verbraucht, ist die Entlastungswirkung entsprechend höher. Die zuvor dargestellten Beispielrechnungen geben etwas Orientierung.
Anhand der Beispielrechnungen und den dort getroffenen Annahmen ergeben sich folgende Entlastungen für die Verbraucher*innen:
1-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 8.000 kWh | 2-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 12.000 kWh | 3-Personenhaushalt, 2021 Verbrauch von 18.000 kWh | |
Entlastung durch Dezemberabschlag (siehe Beispiel 1) | 93 Euro | 140 Euro | 210 Euro |
Entlastung durch Gaspreisbremse (siehe Beispiel 3) | 768 Euro | 1.152 Euro | 1.728 Euro |
Entlastung durch Gaspreisbremse und 20-prozentige Verbrauchsreduktion (siehe Beispiel 3) | 1.152 Euro | 1.728 Euro | 2.592 Euro |
Gesamte Entlastung (vorderer Wert ohne, hinterer Wert mit 20%iger Verbrauchsreduktion) | 861-1.245 Euro | 1.292-1.868 Euro | 1.938-2.802 Euro |
Nein. Die Gaspreisbremse hat zum Ziel die hohen Kostenschwankungen abzufedern. Gleichzeitig kann die Bremse nicht die Preise auf das Vorkriegsniveau senken. Wessen Gaspreis im Gasvertrag unter 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlt also komplett selbst.
Als Gewerkschaften setzen wir uns für ein sozial ausgewogenes System ein. Vor diesem Hintergrund fordern wir für die Zukunft die Bedingungen zu schaffen, damit die Energiepreisbremsen sozial ausgewogener gestaltet werden können.
Positiv ist außerdem der Vorschlag, dass der erhaltene Rabatt in Form des wegfallenden Dezemberabschlags bei der Einkommenssteuer als geldwerter Vorteil anzugeben ist. Da die Einkommenssteuer progressiv ausgestaltet ist und normalerweise nicht von finanziell Schwächeren bezahlt werden muss, geschieht so ein gewisser sozialer Ausgleich. Des Weiteren wird ein Härtefallfond eingerichtet für die Mieter*innen, denen die vorgeschlagene Gaspreisbremse nicht genug Entlastung bringt.
Die Gaspreisbremse will den Anstieg der Gaskosten für die Verbraucher*innen dämpfen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass Deutschland im Winter etwa 20 Prozent weniger Gas verbrauchen muss als in den Vorjahren, um eine Gasmangellage zu verhindern. Tritt eine solche Gasmangellage ein, müssten viele Industriezweige die Produktion einstellen. Deshalb müssen alle Verbraucher*innen nach Möglichkeit Gas einsparen. Die Gaspreisbremse bildet diesen Gedanken ab. Deshalb werden 80 Prozent des individuellen Gasverbrauchs basierend auf den bisherigen Verbrauchsdaten auf Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei der Industrie werden nur 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs abgedeckt.
Wer mehr verbraucht, der muss für die verbleibenden 20 Prozent den vollen vertraglich festgelegten Gaspreis bezahlen. Dieser Gaspreis kann deutlich höher als 12 Cent pro Kilowattstunde liegen. Der BDEW gibt beispielsweise an, dass der Erdgaspreis für private Haushalte aktuell um die 15 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Bei Neuverträgen sind es aktuell sogar um die 24 Cent pro Kilowattstunde.
Das ist finanziell eine deutlich höhere Belastung und soll dazu führen, dass alle Verbraucher*innen trotz einer finanziellen Entlastung durch die Bremse auch weiterhin einen Anreiz zum Gassparen haben.
>> Inhaltsverzeichnis: FAQ "Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel"
Ja. Für die Industrie soll ab dem 1. Januar 2023 eine Gaspreisbremse gelten. Der Preis wird dabei auf 7 Cent pro Kilowattstunden ohne staatliche Strompreisbestandteile wie Steuern, Entgelte und Umlagen für 70 Prozent des Gasverbrauchs gedeckelt.
Unter Industrie sind jene Gasverbraucher*innen zu fassen, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen.
Mit Blick auf die Industrie müssen etwa 25.000 Gasanschlüsse berücksichtigt werden, um den Preisdeckel einzusetzen. Die Gaspreisbremse für Privathaushalte und Gewerbe, Handel, Dienstleistung macht eine Bearbeitung von mehreren Millionen Anschlüssen notwendig. Deshalb dauert es hier länger, bis die Gaspreisbremse umgesetzt werden kann. Aus diesem Grund sollen die Energiepreisbremsen für die privaten Verbraucher*innen dann aber mit Rückwirkung eingeführt werden, sodass auch für den Januar und Februar 2023 Entlastungen gewährt werden.
Der Gaspreisdeckel für die Industrie berechnet sich ohne staatliche Preisbestandteile (Beschaffungspreis), da diese je nach Unternehmen sehr unterschiedlich ausfallen können. Für die privaten und gewerblichen Verbraucher*innen wurde ein Endkundenpreis von 12 Cent pro Kilomwattstunde vorgeschlagen. Im Endkundenpreis sind die staatlichen Preisbestandteile bereits enthalten. Die Gaspreisbremsen sind somit vergleichbar hoch, auch wenn es auf den ersten Blick anders wirkt.
>> Inhaltsverzeichnis: FAQ "Von Abschlagszahlung bis Gaspreisdeckel"