Ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtens, wenn Mitarbeiter wegen Corona in Kurzarbeit sind? Das Bundesarbeitgesricht hat dazu ein aktuelles Urteil gefällt. Dazu sind Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
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Ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtens, wenn Mitarbeiter wegen Corona in Kurzarbeit sind?
Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21) sind Arbeitstage, die aufgrund der kurzarbeitsbedingten Neuverteilung der Arbeitszeit ausfallen, bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Um die Auffassung des BAG zu erläutern, mag folgendes Beispiel dienen: War einen Monat lang Kurzarbeit 0 (also ohne jegliche Arbeitsleistung) angeordnet und durchgeführt, zählt ein Monat nicht für den Urlaubsanspruch; der Jahres-Urlaubsanspruch reduziert sich also um 1/12.