Die Mindestlohnkommission hat die Erhöhung der Lohnuntergrenze beschlossen: auf 9,19 Euro zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro zum 1. Januar 2020. Jetzt muss die Bundesregierung dem Beschluss zustimmen. Der klartext.
DGB/Andrey Cherkasov/123rf.com
Zum zweiten Mal seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes 2015 hat die Mindestlohnkommission (MLK) über die Anpassung der Lohnuntergrenze entschieden und einen entsprechenden Beschluss vorgelegt. Folgt die Bundesregierung dem nun in dieser Woche vorlegten Beschluss, erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn stufenweise auf 9,19 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und auf 9,35 Euro ab dem 1. Januar 2020. Nach dem ersten Beschluss der Mindestlohnkommission im Juni 2016 wurde der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro erhöht.
Vorgegeben werden die Kriterien durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) und die Geschäftsordnung der MLK. Dabei prüft die MLK im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die MLK orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. Sie setzt die Anpassung des Mindestlohns daher gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste in den beiden letzten Kalenderjahren fest. Damit ist gewährleistet, dass nachlaufend zum Tarifindex eine Anpassung des Mindestlohns an die gewichteten durchschnittlichen Tariferhöhungen der beiden Vorjahre erfolgt.
Gemäß dem Statistischen Bundesamt entwickelte sich der Tarifindex in den Kalenderjahren 2016 bis 2017 um insgesamt 4,8 %. Auf Grundlage des Tarifindexes und des Ausgangswertes von 8,77 Euro ergibt sich ein rechnerischer Wert von 9,19 Euro. In einem ersten Schritt steigt der Mindestlohn nun auf diese Höhe. In einem zweiten Schritt steigt er dann auf 9,35 Euro und damit über den Tarifindex hinaus. Damit trägt die Mindestlohnkommission der im Mindestlohngesetz vorgesehenen Gesamtabwägung Rechnung. Somit verdienen Beschäftigte Anfang 2020 51 Cent pro Stunde oder 5,8 % mehr als bei derzeitiger Mindestlohnhöhe und im Jahr 2019 35 Cent pro Stunde mehr, gleichbedeutend mit einem Verdienstanstieg von 4 %. Die nächste Mindestlohnanpassung im Jahr 2020 erfolgt dann auf Basis von 9,29 Euro.
Daten:: Bundesagentur für Arbeit; 2. Bericht der Mindestlohnkommission/Grafik: DGB
Der Mindestlohn hat den Wettbewerb in Deutschland in den letzten Jahren nicht beeinträchtigt und führte nicht zu einer generellen Bedrohung einzelner Branchen. Die Beschäftigung hat sich seit 2015 positiv entwickelt. Besonders in mindestlohnrelevanten Branchen stieg die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stärker als in anderen Branchen (siehe Abbildung). Eins bleibt aber klar. Ein Mindestlohn kann nur eine Lohnuntergrenze sein. Denn gute und möglichst umfassend geltende Tarifverträge sind für Beschäftigte das wichtigste Instrument zur Regelung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Sie stehen für eine gerechtere Verteilung und Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung und tragen so entscheidend zu einer sozialen und fortschrittlichen Gestaltung der Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen bei. Die Stärkung der Tarifbindung muss deshalb deutlich verbessert werden. Dazu ist auch der Gesetzgeber aufgerufen.