Deutscher Gewerkschaftsbund

18.02.2016

Gesetzliche Pflegezeit auch für Beamtinnen und Beamte

Gewerkschaftserfolge bei Reha-Kosten und beruflicher Weiterentwicklung

Schon seit dem 1. Januar 2015 gelten für Tarifbeschäftigte die Verbesserungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit. Bei Bundesbeamtinnen und -beamten fehlte dafür bislang die rechtliche Grundlage. Jetzt kommt das Gesetz – mit Verbesserungen auch bei den Reha-Kosten und in der beruflichen Weiterentwicklung.

Rollstuhlfahrer mit Betreuer

DGB/Simone M. Neumann

Auch für Beamtinnen und Beamte muss der Rechtsanspruch auf sechsmonatige Beurlaubung zur Pflege bedingungslos gelten, fordert der DGB.

Am 15. Februar trafen sich die VertreterInnen des Bundesinnenministeriums und des DGB. Sie diskutierten über den letzten Schliff am „Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und zur Änderung weiterer Gesetze“. Bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zeichnen sich für die Bundesbeamtinnen und -beamten endlich Fortschritte ab. Über ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle des Familien- und des Pflegezeitgesetzes sollen nun auch sie in den Genuss entsprechender Regelungen kommen.

Anspruch auf sechs Monate Beurlaubung bei Pflege

Das Bundesinnenministeriums bat gegenüber dem DGB um Verständnis, dass es an marginalen Stellen nicht zu einer völligen Gleichbehandlung der BeamtInnen mit den übrigen Beschäftigten komme. Dazu bedürfte es "höchst komplizierter Regelungen" und eines hohen Verwaltungsaufwandes. Zuvor hatte der DGB in seiner Stellungnahme den bedingungslosen Rechtsanspruch auf sechsmonatige Beurlaubung zur Pflege gefordert. Außerdem müsse das Gesetz sicherstellen, dass die Regelungen auch für die Sterbebegleitung gelten. Bisher ergibt sich dies nur aus der Gesetzesbegründung.

Frauen tragen die Hauptlast der Pflege

Die familiäre Pflege werde überwiegend von Frauen vollbracht, betonten die Vertreterinnen und Vertreter des DGB. Frauen tragen damit nicht nur Gehalts- und Versorgungseinbußen, sondern auch eine gravierende Doppelbelastung. Der DGB hatte daher kritisiert, dass im Gesetzentwurf Präventionsmaßnahmen noch weiter aus der Beihilfe ausgeschlossen werden sollen. Der DGB forderte erneut, dass für nicht gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte die Investitionen in betriebliche Gesundheitsförderung verpflichtend geregelt werden müsse. Diese Forderung hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund bereits in der Stellungnahme zum Präventionsgesetz formuliert. Es gehe hier nur darum, versicherte das Innenministerium, dass dieses Thema rechtssystematisch nicht zur Beihilfe gehöre. Der Stellenwert der Prävention solle in der Gesetzesbegründung hervorgehoben werden.

Die Gespräche zwischen DGB und Innenministerium über die Gesundheitsprävention im Bundesdienst werden fortgesetzt.

Fortschritte bei der beruflichen Weiterentwicklung

Eine weitere gewerkschaftliche Forderung, die der Gesetzentwurf nun erfüllen soll: Lücken bei der Kostenübernahme für Reha-Maßnahmen sollen geschlossen werden. Auch bei den Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung geht das Innenministerium einen Schritt auf die Gewerkschaften zu. So soll es möglich werden, dass Bundesbeamtinnen und -beamte neben einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch noch in ein weiteres Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe zum Bund eintreten. Dies ist etwa dann vorstellbar, wenn eine Beamtin sich aus dem höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst sich erfolgreich für den Vorbereitungsdienst des höheren Auswärtigen Dienstes beworben hat. Zur Anwendung käme die Regel auch, wenn beispielsweise ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in einen Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eintreten will. Bisher mussten Kolleginnen und Kollegein solchen Fällen aus dem bisherigen Beamtenverhältnis ausscheiden.


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