Deutscher Gewerkschaftsbund

19.12.2016
einblick

„Juristischer Ritt durch Absurdistan“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet Ende Januar über die Klage eines Kleinaktionärs beim Reisekonzern TUI gegen die deutsche Unternehmensmitbestimmung. Der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann und der stellvertretende Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) Peter Scherrer erläutern, warum der Ansatz des Klägers scheinheilig und sachlich falsch ist.

Für alle im Bundestag vertretenen Parteien und die große Mehrheit der Menschen ist die Mitbestimmung eine zentrale Säule unserer Sozial- und Wirtschaftsordnung. Bundespräsident Joachim Gauck lobt das „Kulturgut Mitbestimmung“ in seiner Rede zum Festakt „40 Jahre Unternehmensmitbestimmung“ Ende Juni 2016. Sie sei prägend für die soziale Marktwirtschaft, urteilte er unter dem Applaus der rund 300 Gäste aus Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Gewerkschaften.

"Wir benötigen starke und funktionierende nationale
Mitbestimmungssysteme, wie es sie in Deutschland und in
17 weiteren EU-Staaten gibt."

Reiner Hoffmann

Reiner Hoffmann ist seit 2014 DGB-Vorsitzender. Peter Scherrer ist stellvertretender Generalsekretär des EGB. DGB/Simone M. Neumann, EGB/Erik Luntang

Ein Kleinaktionär des Reisekonzerns TUI klagt dennoch beim Europäischen Gerichtshof EuGH gegen das deutsche Mitbestimmungsrecht. Das Berliner Kammergericht hatte den Fall zur Vorabentscheidung an das oberste europäische Gericht weitergeleitet. Der Kläger argumentiert, dass im Ausland beschäftigte ArbeitnehmerInnen diskriminiert würden, weil sie bei den Wahlen der Beschäftigtenvertreter für den Aufsichtsrat nicht mitstimmen dürfen. Für uns ist klar: Dem Kleinaktionär der TUI AG geht es nicht um bessere Mitbestimmungsrechte. Im Gegenteil: Er will sie abschaffen. Entsprechende Versuche gab es bereits in der Vergangenheit, beispielsweise bei der Baumarktkette Hornbach. Letztlich waren die Kritiker nicht erfolgreich.

Auch im aktuellen Fall sind die meisten RechtswissenschaftlerInnen davon überzeugt, dass die Argumentation des Klägers nicht trägt. Sie gehen davon aus, dass die RichterInnen am EuGH bestätigen werden, dass die Mitbestimmung mit dem Europarecht vereinbar ist. Diese Meinung teilen wir. Aus Sicht des EGB und des DGB ist die Klage durchschaubar und schlicht sachlich falsch. Mit der Klage wird das Diskriminierungsverbot fehlinterpretiert. So behauptet der Kläger, dass in deutschen Niederlassungen eines Unternehmens nur die deutschen ArbeitnehmerInnen wählen dürfen. Tatsächlich haben jedoch ArbeitnehmerInnen aller Nationalitäten im Betrieb in Deutschland ein Wahlrecht. Und alle – ob deutsche oder nicht deutsche – Beschäftigte an Standorten in anderen europäischen Ländern haben kein Wahlrecht. Hier greift das Territorialitätsprinzip, wonach dem nationalen Gesetzgeber die Zuständigkeit fehlt, eine demokratische Wahl außerhalb der Landesgrenzen zu regeln.

Natürlich steht es Mitbestimmungskritikern frei, einen Umweg über die europäische Rechtsprechung zu nehmen. Nicht in Ordnung ist es jedoch, dabei einen Konflikt zwischen EGB und DGB zu erfinden, den es nicht gibt. In einem Meinungsbeitrag in der FAZ vom 7. Dezember 2016 suggeriert der Jurist Hans-Jürgen Hellwig, dass die Unternehmensmitbestimmung Europas Gewerkschaften spalte. Während es dem EGB darum gehe, allen ArbeitnehmerInnen das aktive und passive Wahlrecht zum Aufsichtsrat einzuräumen, wolle der DGB seine Macht nicht mit ArbeitnehmervertreterInnen aus dem Ausland teilen, mutmaßte Hellwig. Eine abstruse These. Diese Vorwürfe gleichen einem juristischen Ritt durch Absurdistan.

"Erfolgreiche Regelungen der Arbeitnehmerpartizipation
dürfen nicht auf dem Altar des Binnenmarktes geopfert werden."

EGB und DGB streiten gemeinsam nicht für weniger sondern für mehr Mitbestimmung in Europa. Erst im Sommer hat der EGB Positionen für eine neue integrierte Architektur der Arbeitnehmerbeteiligung in Europa vorgelegt. Dazu gehören ausgebaute Standards der Unternehmensmitbestimmung in Unternehmen mit europäischer Rechtsform bzw. in denjenigen Unternehmen, deren Aufsichts- oder Verwaltungsrat nach europäischem Recht zusammengesetzt ist. Die Standards sollen in einer neuen EU-Rahmenrichtlinie zur Mitbestimmung verankert werden. Alle 89 europäischen Gewerkschaftsdachverbände – unter ihnen der DGB – unterstützen diese Forderung ausdrücklich. Auch weil die europäischen Standards dabei helfen werden, Schlupflöcher zu schließen, mit denen die deutsche Unternehmensmitbestimmung umgangen wird. Die Beschlusslage des EGB ist eine Basis, um die Mitbestimmung europäischer zu machen. Belegschaften im europäischen Ausland können nur über europäisches Recht rechtssicher und praxistauglich in die Unternehmensmitbestimmung einbezogen werden.

Wir benötigen starke und funktionierende nationale Mitbestimmungssysteme, wie es sie in Deutschland und in 17 weiteren EU-Staaten gibt. Für deren Erhalt werden EGB und DGB gemeinsam streiten: Erfolgreiche Regelungen der Arbeitnehmerpartizipation dürfen nicht auf dem Altar des Binnenmarktes geopfert werden, während die europäischen Institutionen keinerlei Ansatz für eine faire, gesetzlich solide abgesicherte Arbeitnehmerbeteiligung anbieten.


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