Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 171 - 17.12.2014

Körzell: Erbschaftsteuerrecht grundlegend und gerecht reformieren

Zum heutigen Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell am Mittwoch in Berlin:

„Das Urteil ist ein gutes und ausgewogenes Urteil. Nach diesem Urteil muss das Erbschaftsteuerrecht grundlegend reformiert werden. Erbschaftsteuer als Steuersparmodell für viele Vermögende und reiche Familienunternehmen soll es ab Juli 2016 nicht mehr geben. Das ist gut und gerecht. Endlich werden viele Reiche auch ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwohls leisten müssen. Das Urteil ist aber auch ausgewogen, weil es den Schutz von Arbeitsplätzen ebenfalls berücksichtigt. Nun ist die Bundesregierung aufgefordert, in dieser Legislaturperiode die Erbschaftssteuer im Sinne von mehr Steuergerechtigkeit zu reformieren.

Allerdings wäre eine nur minimalistische Anpassung, die erneut Steuerausfälle in Milliardenhöhe nach sich ziehen und wieder in Karlsruhe landen würde, ein Skandal. Eine gerechte und umgehungssichere Erbschaftsteuer muss mindestens das Zweieinhalbfache des derzeitigen Aufkommens von 5,3 Milliarden Euro bringen. Ein weiteres Absinken der Einnahmen, wie vom Arbeitskreis Steuerschätzung prognostiziert, muss in jedem Fall verhindert werden.

Das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Gesetz fördert die Aufspaltung und Zerschlagung von Betrieben, da Unternehmen mit weniger als 21 Beschäftigten für die steuerliche Verschonung erst gar nicht nachweisen müssen, dass sie Arbeitsplätze erhalten haben. Im Übrigen war noch nie einsichtig, dass Unternehmen, denen es wirtschaftlich schlecht geht, stärker als gesunde Unternehmen belastet werden sollen.

Mit dem seit 2009 geltenden Erbschaftsteuerrecht werden Betriebsvermögen auch dann verschont, wenn ausreichend Geld vorhanden wäre, um die Steuerschuld zu begleichen. Das Argument, Arbeitsplätze erhalten zu wollen, war stets fadenscheinig und nur vorgeschoben, um große Vermögen zu schützen.

Bis heute fehlt der Beweis dafür, dass am alten Steuerrecht die Fortführung auch nur eines einzigen Betriebes gescheitert wäre. Deshalb ist eine Stundung der Steuer statt eines völligen Verzichts nach wie vor völlig ausreichend.“


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