Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 051 - 19.04.2010

Arbeitsrecht bei Flugausfall

Angesichts der europaweiten Flugausfälle fragen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Folgen es hat, wenn sie aufgrund eines Flugausfalles nicht oder nicht rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz erscheinen können.

Die Arbeitsrechtlerin des DGB Martina Perreng sagt dazu:

„Sitzt ein Arbeitnehmer aufgrund der Flugausfälle zum Beispiel an seinem Urlaubsort fest und kann deshalb nicht rechtzeitig an seiner Arbeitsstelle sein, sollte er sich so schnell wie möglich bei seinem Arbeitgeber melden, um mitzuteilen, dass er die Arbeit wegen des Flugausfalls nicht aufnehmen kann. Ähnlich wie bei einer Erkrankung sollte die Meldung spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem üblicherweise die Arbeit aufgenommen würde.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie etwa Abmahnungen oder gar eine Kündigung hat der Arbeitnehmer nicht zu befürchten, wenn er wegen der Flugausfälle nicht zur Arbeit kommen kann, denn ihn trifft ja an der Verzögerung kein Verschulden.

Arbeitsrechtler sprechen in so einem Fall von der so genannten „nicht zu vertretenden Unmöglichkeit“, d.h., dem Arbeitnehmer ist die Arbeitsleistung nicht möglich, er kann aber nichts dafür. Er wird deshalb von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Im Gegenzug hat er aber auch keinen Anspruch auf Vergütung. Insofern gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Um dies zu vermeiden, kann er mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass Überstunden abgebaut werden oder Urlaub gewährt wird.

Sollte es trotzdem Probleme mit dem Arbeitgeber geben oder sollten weitere Fragen auftauchen, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihre Gewerkschaft und an die DGB Rechtsschutz GmbH wenden.“

 


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