Zum Equal Pay Day am 26. März sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock am Donnerstag in Berlin:
„In kaum einem anderen europäischen Land klafft eine so riesige Lücke zwischen ‚Männer’- und ‚Frauenlöhnen’ wie in Deutschland. Hier bekommen Frauen im Schnitt 23 Prozent weniger Lohn als ihre männlichen Kollegen. An dieser skandalösen Situation hat sich seit Jahren nichts geändert. Trotzdem hat sich die Bundesregierung bislang mit bloßen Appellen und lockeren Vereinbarungen mit den Arbeitgebern begnügt.
Wir brauchen endlich Instrumente, die zu gleichem Lohn für Mann und Frau führen. Unternehmen können beispielsweise zu regelmäßigen Audits und konkreten Maßnahmenplänen verpflichtet werden. Andere Industrieländer wie Frankreich oder Kanada haben längst einen gesetzlichen Rahmen für eine faire Bezahlung von Frauen geschaffen.
Die Lohn-Ungerechtigkeit zu überwinden, ist nicht allein Sache der Frauen. Denn es handelt sich nicht um ein individuelles Problem, sondern um ein gesellschaftliches. Pflege- oder Sozialberufe beispielsweise sind nämlich nicht weniger wert als die Arbeit mit Maschinen – aber genauso wird es häufig gesellschaftlich definiert. Daran muss sich etwas ändern. Und die Politik hat an dieser Stelle eine ganz besondere Verantwortung.“
Hintergrund:
Der Equal Pay Day markiert den Zeitraum, den Frauen in Deutschland über den Jahreswechsel hinaus arbeiten müssen, um auf das durchschnittliche Vorjahresgehalt von Männern zu kommen. Das ist bei einer Entgeltlücke von 23 Prozent der 26. März 2010.
Eines der Gründungsprinzipien der Europäischen Union lautete „gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit“. Bereits in den „Römischen Verträgen“ von 1957 verpflichtete sich Deutschland zur Anwendung dieses Grundsatzes.
In der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern festgeschrieben (Art. 3). Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestimmt u. a., dass Benachteiligungen in Bezug auf „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen“ unzulässig sind.