Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 112 - 21.06.2014

Christopher Street Day: Wirkliche Gleichstellung nur mit Ergänzung des Grundgesetzes

Anlässlich des diesjährigen Christopher Street Day sagte Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende, am Samstag in Berlin:

„Wir brauchen eine wirkliche Gleichstellung von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und intersexuellen Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz, mit Diskriminierungen jedweder Art muss endlich Schluss sein. Das in 2006 eingeführte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes war zwar mit seinem umfassenden Benachteiligungsverbot ein echter Fortschritt, aber für die wirkliche Gleichstellung brauchen wir endlich eine Ergänzung des Artikel 3 im Grundgesetz um das Merkmal ‚sexuelle Identität`.

Wir Gewerkschaften kämpfen für mehr Vielfalt am Arbeitsplatz. Gesellschaftliche Toleranz und Benachteiligungsverbote dürfen keine Papier- und Lippenbekenntnisse bleiben. Mindestens 77 Prozent der Schwulen und Lesben haben Erfahrungen mit Diskriminierung am Arbeitsplatz. Dagegen brauchen wir in den Betrieben und Unternehmen ein ‚Diversity Management‘, das zu mehr Offenheit, höherer Arbeitszufriedenheit und mehr Vielfalt beiträgt. Vielfalt bedeutet für uns Stärke.

Geschlechtergerechtigkeit auszubauen und Diskriminierung zu bekämpfen ist ein zentrales Ziel unserer gewerkschaftlichen Arbeit. Solange wir aber nur die heterosexuelle Welt als ‚normale‘, von der Gesellschaft akzeptierte Welt definieren und alle anderen Geschlechterkonstellationen und Lebensentwürfe als exotisch empfinden, können wir kaum mehr Toleranz, Offenheit und Respekt erreichen. Deshalb setzen wir uns dafür ein, dass in Bildungseinrichtungen geschlechtersensible Bildung umgesetzt wird. Mit neuen, angepassten Lehrmitteln und Lehrplänen, die offener und ohne feste Geschlechterstereotypen die Gleichstellung von Lesben, Schwulen, Bi-, Trans- und intersexuellen Menschen aufgreifen.“

Hintergrund:

Der Grundgesetz-Artikel 3 garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung von Frau und Mann und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. In Absatz 3 heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Dieser dritte Absatz sollte ergänzt werden um „sexuelle Identität“.


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