Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 003 - 10.01.2012

CGZP-Tarifverträge seit 2004 nichtig: Leiharbeitskräfte sollten Ansprüche geltend machen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat bestätigt, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personaldienstleistungen (CGZP) auch in den Jahren 2004, 2006 und 2008 beim jeweiligen Abschluss eines Tarifvertrages nicht tariffähig waren. Infolgedessen sind diese Tarifverträge nichtig und die Leiharbeitnehmer mussten mit vergleichbaren Stammbeschäftigten gleich behandelt werden. Dazu erklärte Claus Matecki, DGB-Vorstandsmitglied, am Dienstag in Berlin:

„Das Lohndumping der Arbeitgeber im Zusammenspiel mit den christlichen Gewerkschaften war rechtlich nicht haltbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg jetzt noch einmal bestätigt. Wir fordern den Gesetzgeber auf, als Konsequenz nun endlich das Prinzip 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit' in der Leiharbeit durchzusetzen. Dann können sich die Arbeitgeber auch nicht länger Wettbewerbsvorteile zu Lasten der Arbeitnehmer verschaffen.

Die Betroffenen sollten ihre Ansprüche umgehend geltend machen, denn die Chancen für erfolgreiche Klagen haben sich durch diese Entscheidung erhöht.“

Weitere Informationen und Musterformulare für LeiharbeitnehmerInnen finden Sie unter www.dgb.de/-/qGt



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