05.02.2008: PM 016
DGB sieht Zweifel an der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften durch Gericht bestätigt
Das Arbeitsgericht Berlin hat am Dienstag seine Entscheidung zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP (Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA) verkündet. Dazu sagte DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki:
"Der DGB sieht seine Zweifel an der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften durch das Gericht bestätigt. Wir sind der Auffassung, dass es ihnen an einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern, also an der so genannten Mächtigkeit mangelt, Tarifverträge abschließen zu können.
Zwar wurde das Verfahren aus formalen Gründen nicht positiv bestätigt. Doch das Gericht hat deutlich gemacht, dass es – wäre es zu einer inhaltlichen Entscheidung gekommen – ebenfalls an der Tariffähigkeit dieser Tarifgemeinschaft zweifelt. Der Kampf gegen die aus unserer Sicht unrechtmäßigen Dumpingtarifverträge der CGZP in der Zeitarbeit geht also weiter. Die Politik sollte die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer unterstützen und zunächst rasch die Aufnahme der Branche in das Arbeitnehmerentsendegesetz beschließen, damit ein allgemeingültiger Mindeststandard auf Basis eines repräsentativen Tarifvertrages festgelegt wird."
Hintergrund:
Mehrere Zeitarbeiter haben ihre Arbeitgeber wegen Abweichungen vom Grundsatz Equal-Pay/ Equal-Treatment (geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) verklagt.
Sie mussten unter anderen Bedingungen arbeiten als vergleichbare Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.
Die Kläger argumentierten, dass die Tarifverträge der Christlichen Gewerkschaften (zusammengeschlossen in der Tarifgemeinschaft CGZP) nicht gültig seien, da sie nicht von "mächtigen" Gewerkschaften abgeschlossen seien. Diese Klageverfahren wurden ausgesetzt und es kam zu einem sog. Beschlussverfahren zur Klärung des Status dieser Gewerkschaften bzw. der in der Tarifgemeinschaft zusammengeschlossenen Gewerkschaften (CGZP). Bundesweit klärt dieses anhängige Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit dieser fünf Christlichen Gewerkschaften der Tarifgemeinschaft.
Der DGB ist von Rechts wegen an den Verfahren beteiligt, da seine Beteiligung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung gewährleistet, dass die Rechtskraft sich auf alle Arbeitnehmer erstreckt (ebenso ist die BDA beteiligt mit derselben Wirkung für alle Arbeitgeber). Der DGB ist hier als Spitzenorganisation tätig und hat seine rechtlichen Auffassungen dargelegt.
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