Deutscher Gewerkschaftsbund

16.08.2022
Ratgeber Ungesicherte Beschäftigung

FAQ 1-Euro-Jobs

Ein-Euro-Jobs können Menschen zugewiesen werden, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten. Doch dafür gelten bestimmte Voraussetzungen. Welche Rechte habe ich als Ein-Euro-Jobber*in, muss ich jede "Arbeitsgelegenheit" annehmen? Alle Fragen und Antworten auf einen Blick.

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DGB/Simone M. Neumann

Mit den unter der Regierung Schröder beschlossenen Reformen, ist die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" zu einem bekannten Begriff geworden. Das Gesetz spricht von "Arbeitsgelegenheiten". Menschen, die ALG II beziehen, kann eine Tätigkeit zugewiesen werden, sofern sie "zusätzlich und wettbewerbsneutral" und im "öffentlichen Interesse" liegt. Die Zahl der sogenannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ist allerdings in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen - im Vergleich mit dem Jahr 2006 auf rund ein Sechstel. Mit einem weiteren Rückgang ist zu rechnen. Andere Instrumente haben sich als sinnvoller erwiesen, um den Schritt zurück ins Berufsleben zu erleichtern. Dazu gehört die sogenannte "Teilhabe am Arbeitsmarkt", mit der sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert werden

  • Wie unterscheiden sich Ein-Euro-Jobs und "normale" Arbeitsverhältnisse?

    Sie sind besondere Beschäftigungsverhältnisse ohne Arbeitsvertrag.

    Im Gesetz (§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II) ist ausdrücklich geregelt, dass Ein-Euro-Jobber*innen keinen Arbeitsvertrag und darum auch nicht die mit einem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten haben. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich in erster Linie aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Aus dieser Beschäftigung erwirbt man keine Ansprüche in der Sozialversicherung – also nicht für die Renten-, Kranken und Arbeitslosenversicherung.

    Aber: Arbeitsgelegenheiten haben nach § 16d Abs. 5 SGB II immer Nachrang gegenüber der Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten.

  • Was bedeutet öffentliches Interesse?

    Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, deren Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Ausgeschlossen sind erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten. Gemeinnützigkeit des Maßnahmeträgers im steuerrechtlichen Sinne ist für sich genommen kein hinreichendes Kriterium. Sie kann aber ein Indiz dafür sein, dass auch das Arbeitsergebnis einer Tätigkeit der Allgemeinheit dient. Dass das Arbeitsergebnis auch der beschäftigten Person zugutekommt, ist unschädlich, solange die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung führen.

  • Was bedeutet zusätzliche Arbeit?

    Hierzu heißt es im Gesetz: „Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.“

    Nicht zusätzlich sind Arbeiten, die z.B. im Pflegebereich bereits durch den Pflegesatz, den die Einrichtung erhält, abgedeckt sind. Auch Arbeiten, die zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z.B. Schneeräumung auf Verkehrswegen) sowie laufende Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, soweit sie von der Natur der Sache her unaufschiebbar sind.

    Die Regelung schützt auch diejenigen, die an Arbeitsgelegenheiten teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann den Teilnehmenden der tarifliche bzw. ortsübliche Lohn für die Tätigkeit zustehen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, insbesondere die Zusätzlichkeit der auszuführenden Arbeiten. Das Jobcenter muss diesen Lohn dann auszahlen, darf aber gewährte Leistungen wie das Arbeitslosengeld II abziehen.

  • Was bedeutet wettbewerbsneutral?

    Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

    Jede Form der Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen durch Zusatzjob-Kräfte ist unzulässig. Dies gilt auch für Vertretungen aller Art (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streiks).

    Im Einzelnen darf Folgendes nicht gefährdet oder verhindert werden:

    • die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
    • die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft freiwerdender Stammarbeitsplätze (z.B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen, Streikersatz),
    • die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
    • die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder
    • eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung.

    Wettbewerbsneutralität kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmeträger die von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligte Personen begrenzt.

  • Darf ich einen 1-Euro-Job ablehnen?

    Die sogenannten 1-Euro-Jobs werden vom Jobcenter zugewiesen. Die Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) anzunehmen, ist zwar ab Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes ab 1.1.2023 im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als sanktionierbare Pflichtverletzung genannt. Jedoch verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass es weiterhin sanktionierbar sei, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzulehnen, abzubrechen oder Anlass zum Abbruch zu geben. Zu diesen Eingliederungsmaßnahmen gehörten – so die Gesetzesbegründung – auch Arbeitsgelegenheiten.
    Sofern dieser Rechtsauffassung gefolgt wird, würde allerdings trotzdem gelten: Aus wichtigem Grund (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern unter 3 Jahre oder Pflege von Eltern) kann eine Arbeitsgelegenheit abgelehnt werden. Die Gründe für die Ablehnung oder Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme sind durch den Betroffenen mündlich oder schriftlich darzulegen und vom persönlichen Ansprechpartner zu dokumentieren. Diese Stellungnahme des Betroffenen dient als Grundlage für die Entscheidung über die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II.

    Weigert man sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit auszuführen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 31 SGB II), wird das Arbeitslosengeld II durch Verwaltungsakt abgesenkt. Gegenüber dem bisherigen Recht bringt die Bürgergeldreform allerdings einige Änderungen unter anderem bei der Höhe der Sanktionen.
    Bis zum Inkrafttreten der Bürgergeldreform galt für solche und andere Pflichtverstöße ein Sanktionsmoratorium, sie wurden also nicht mehr durch Leistungskürzungen sanktioniert. Dieses Moratorium läuft jedoch mit Inkrafttreten der Reform wieder aus.

  • Welche Bezahlung erhalte ich?

    Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist zuzüglich zum Alg II eine „angemessene“ Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Rechtlich gilt sie nicht als Arbeitsentgelt und wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

    Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht. Auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt) und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen sowie Ernährung sind denkbar (Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2008, Az: B 14 AS 66/07 R).

    Diese Mehraufwandsentschädigung kann pauschaliert werden und beträgt typischerweise zwischen einem und zwei Euro pro Stunde. Höhere Mehraufwandsentschädigungen sind aber möglich; die Jobcenter haben hier durchaus rechtliche Spielräume, die nicht immer ausgeschöpft werden. Wichtig ist: Die Kosten, die Teilnehmenden an der Arbeitsgelegenheit entstehen, müssen immer ganz ersetzt werden. Wenn die Mehraufwandsentschädigung pauschaliert wird und die tatsächlichen Aufwendungen höher ausfallen, muss das Jobcenter also die Mehrkosten ersetzen. Dazu muss nur ein formloser schriftlicher Antrag gestellt werden.

    Gezahlt wird die Mehraufwandsentschädigung nur für tatsächlich geleistete Beschäftigungsstunden, also nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder für Wochenenden bzw. Feiertage an denen nicht gearbeitet wurde.

  • Habe ich einen Anspruch auf Urlaub?

    Ein Anspruch auf Urlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz, welches 24 Werktage pro Jahr vorsieht – dabei wird allerdings eine Sechs-Tage-Woche vorausgesetzt, bei einer Fünf-Tage-Woche sind es nur 20 Tage. Da diese Arbeitsgelegenheiten meist nicht 12 Monate laufen, erhält man den Urlaub anteilig.

  • Wie lange darf ich in einem Ein-Euro-Job arbeiten?

    Ein-Euro-Jobs sollen den Arbeitslosen Hilfe zur Aufnahme einer neuen, regulären Beschäftigung bieten und sind nicht auf Dauer angelegt. Nach § 16d Abs. 6 SGB II darf die individuelle Zuweisungsdauer innerhalb von fünf Jahren 24 Monate nicht überschreiten, kann aber einmalig um weitere 12 Monate verlängert werden. Die Arbeitsgelegenheiten sind typischerweise auf eine Dauer zwischen sechs bis neun Monaten befristet. Die wöchentliche Beschäftigungszeit ist nicht rechtlich festgelegt, sondern wird im Einzelfall bestimmt. Dabei sollte allerdings auch berücksichtigt werden, dass noch genug Zeit für Eigenbemühungen (Bewerbungen) um eine reguläre Arbeit bleiben muss.

  • Bin ich im 1-Euro-Job sozialversichert?

    Eine Arbeitsgelegenheit ist kein Beschäftigungsverhältnis im sozialrechtlichen Sinne und nicht als solche sozialversichert. Dennoch besteht ein gewisser Sozialversicherungsschutz: in der Kranken- und Pflegeversicherung über den weiterlaufenden ALG-II-Bezug, in der Unfallversicherung über die Arbeitsgelegenheit, weil für solche arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen generell Unfallversicherungsschutz besteht.

  • Was passiert bei einem Arbeitsunfall?

    Während der Beschäftigung (z.B. bei einem Arbeitsunfall) greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Maßnahmeträger hat die Unfallversicherung der Zusatzjob-Teilnehmer sicherzustellen und nachzuweisen. Gegebenenfalls erforderliche Arbeitskleidung (z.B. „Blaumann“, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Regenkleidung) soll der Träger der Maßnahme zur Verfügung stellen. Die Alg-II-Bezieher*innen sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

  • Wie wird festgelegt, dass und welche Arbeitsgelegenheiten angenommen werden müssen?

    Bevor man einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen wird, soll eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Jobcenter abgeschlossen werden. Kommt diese nicht einvernehmlich zustande, kann das Jobcenter die Vereinbarung als Bescheid erlassen. Diesem kann innerhalb eines Monats widersprochen werden.

    Auf Basis dieser Eingliederungsvereinbarung soll dem Betroffenen möglichst in einem persönlichen Gespräch die Teilnahme an einer konkreten Arbeitsgelegenheit angeboten werden. Die Arbeiten sollten ausreichend erläutert werden und es sollte begründet werden, warum diese Tätigkeit die Integrationschancen verbessert. Eigene Vorschläge des Betroffenen sollten berücksichtigt werden. Die Vereinbarung muss u. a. enthalten:

    • welche Leistungen man zur Eingliederung in Arbeit erhält und
    • welche Bemühungen man in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form man diese Bemühungen nachzuweisen hat.

    Wichtig: Eingliederung in Ausbildung, Arbeit und Qualifizierung haben immer Vorrang vor Arbeitsgelegenheiten.

    Die Eingliederungsvereinbarung wird für sechs Monate abgeschlossen, danach soll eine neue abgeschlossen werden, in der die bisher gewonnenen Erfahrungen einfließen und berücksichtigt werden.

    Soweit eine detaillierte Festlegung der Arbeitsgelegenheit beim erstmaligen Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch nicht möglich oder zweckmäßig ist, wird die Eingliederungsvereinbarung später entsprechend konkretisiert. Alternativ kann die Arbeitsgelegenheit auch in der Zuweisung konkretisiert werden. Das Zuweisungsschreiben stellt in diesem Fall einen Verwaltungsakt dar (gegen den man sich ggf. mit entsprechenden Rechtsbehelfen wehren kann).

  • Was tun, wenn mir eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen wird?

    Beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist es wichtig, darauf zu drängen, dass andere vorrangige Hilfen angeboten werden (berufliche Weiterbildung, Qualifizierung).

    Wird dies abgelehnt und ein Bescheid erlassen (dies ist ein Verwaltungsakt), sollte man die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, sich zu wehren und

    • gegen den "Zuweisungsbescheid" Widerspruch einlegen und gegebenenfalls eine Klage beim Sozialgericht einreichen,
    • einen Antrag stellen, mit dem der Widerspruch aufschiebende Wirkung erhält, sodass Sanktionen ausgesetzt werden.

    In einer solchen Situation ist es dringend anzuraten, sich rechtlichen Beistand zu holen.

    Existiert in der Einsatzstelle ein Betriebs- bzw. Personalrat oder eine Mitarbeiter*innenvertretung, sollte diese(r) kontaktiert werden, um zu prüfen, ob die Arbeitsgelegenheit wirklich zusätzlich ist. Natürlich kann auch die zuständige Gewerkschaft um Rat gefragt und eingeschaltet werden.

    Solange nichts anderes bestimmt ist (s. o. zur aufschiebenden Wirkung), ist es wichtig, weiter zur Arbeit gehen und die Maßnahme nicht abzubrechen, da sonst Strafen drohen (Kürzung der Leistungen). Das gilt spätestens wieder nach Auslaufen des Sanktionsmoratoriums nach dem 1.7.2023.

  • Welche Pflichten hat der Maßnahmeträger?

    Der Maßnahmeträger soll der*dem Teilnehmer*in ein individuelles Zeugnis mit Kompetenzprofil ausstellen.

    Der Maßnahmeträger hat dem JobCenter im Hinblick auf eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Maßnahme mit dem Förderantrag vor Beginn der Arbeiten eine konkrete und aussagekräftige Maßnahmebeschreibung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf folgende Kriterien ausführlich einzugehen:

    • Maßnahmeziel
    • Begründung für öffentliches Interesse und Zusätzlichkeit der Arbeiten
    • Tätigkeitsbeschreibung / Arbeitsinhalte / Einsatzfelder
    • Beschreibung von Einsatzstellen
    • Beginn und Dauer der Arbeiten
    • Umfang und Verteilung der Arbeitszeit
    • Einsatzort(e)
    • Art, Umfang und Qualität von Betreuung
    • Qualifikation des eingesetzten anleitenden Personals
    • Höhe und Zusammensetzung der voraussichtlichen Maßnahmekosten
    • Finanzierung der Maßnahme (Kostenkalkulation, Einnahmen, Zuschüsse Dritter)
    • Begründung für die Notwendigkeit einer Maßnahmekostenpauschale und deren Höhe
     
  • Wo bekomme ich weiteren Rat und Unterstützung?


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