Deutscher Gewerkschaftsbund

15.05.2015
Die Rechtsfrage 2/2015

Das Bewerbungsgespräch: Kosten, Fallstricke, unzulässige Fragen

Nach der Bewerbung ist das Vorstellungsgespräch die nächste Hürde zum neuen Arbeitsplatz. Mancher Arbeitgeber will oft mehr wissen, als ihm das Gesetz erlaubt. Wonach der neue Chef fragen darf und worauf Bewerberinnen und Bewerber wirklich antworten müssen, erfahren Sie hier.

So verhält man sich natürlich besser nicht im Bewerbungsgespräch:

Comic mit Fotos von Bewerberin und Chef bei Bewerbungsgespräch in Comicform, in dem sich die Bewerbin unpassend und beleidigend verhält

Aber im Ernst: Welche Fragen muss man beim Bewerbungsgespräch eigentlich beantworten - und welche nicht?

Im Vorstellungsgespräch müssen sich Bewerberinnen und Bewerber längst nicht jede Frage gefallen lassen. Aber oft ist die Unsicherheit groß – darf sich der mögliche Arbeitgeber nach Schwangerschaft und Vorstrafen erkundigen? Muss man sich anzügliche Fragen gefallen lassen? In der aktuellen Ausgabe unserer Rubrik "Die Rechtsfrage" haben wir in Zusammenarbeit mit dem DGB-Rechtsschutz  die wichtigsten Infos rund um Bewerbung  und Vorstellungsgespräch zusammengestellt.


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15.05.2015
Die Rechtsfrage 2/2015

Das Wichtigste auf einen Blick: Bewerbung und Vorstellungsgespräch

  • Im Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber nur Fragen stellen, die sich auf das konkrete Arbeitsverhältnis beziehen.
  • Persönliches, das nichts mit der Arbeitsstelle zu tun hat, ist im Vorstellungsgespräch tabu. Dazu gehören auch Fragen nach Religion, sexueller Orientierung, Partei- und Gewerkschaftmitgliedschaften.
  • Ebenfalls unzulässig sind Fragen nach Schwangerschaft und Kinderwunsch.
  • Wer bei erlaubten Fragen lügt, riskiert die fristlose Kündigung.
  • Bewerbungskosten und die Fahrt zum Vorstellungsgespräch können in bestimmten Fällen erstattet werden.
Eine Statue der Justitia, Personifizierung der Gerechtigkeit.

DGB/Simone M. Neumann

Persönliches ist nicht erlaubt

Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen unzulässig, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Stellt der potenzielle Arbeitgeber dennoch eine unerlaubte Frage, darf man als Bewerberin oder Bewerber die Unwahrheit sagen. Auch wenn der Arbeitgeber davon später erfahren sollte, bleibt das ohne rechtliche Konsequenzen. Das gilt auch für Fragen nach Mitgliedschaften in Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften. Tabu sind generell Fragen nach bestehenden Schwangerschaften oder einem künftigen Kinderwunsch.

Lügen kann den Arbeitsplatz kosten

Bei zulässigen Fragen müssen Bewerber die Wahrheit sagen. Denn kommt die Lüge später ans Licht, kann der Arbeitgeber fristlos kündigen oder den Arbeitsvertrag anfechten.

Vorstrafen

Die Frage nach einer Vorstrafe muss man sich gefallen lassen, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist. Wer sich beispielsweise als Kassiererin oder als Kassierer bewirbt, muss die Frage nach eine Vorstrafe wegen Unterschlagung oder Diebstahl ehrlich beantworten.

Krankheit und Behinderung

Nur wenn eine Krankheit die ausgeschriebene Tätigkeit erheblich beeinträchtigen würde, darf der zukünftige Arbeitgeber danach fragen. Bei einer Schwerbehinderung ist die Rechtslage noch unklar. Der DGB-Rechtsschutz geht jedoch davon aus, dass die Frage nach einer Behinderung nicht zulässig ist.

Bewerbungskosten

Jobsuche kostet Geld: Fotos, Porto und Bewerbungsmappen, dazu kommen bei einem Vorstellungsgespräch noch Fahrtkosten und Verpflegung. Doch nicht immer müssen Bewerberinnen und Bewerber alles aus eigener Tasche zahlen – Arbeitsagentur, Jobcenter und Arbeitgeber übernehmen in bestimmten Fällen die Bewerbungskosten ganz oder zumindest teilweise. Wer sich auf eine Stelle bewirbt, sollte sich bei den zuständigen Ämtern oder beim ausschreibenden Unternehmen danach erkundigen, welche Kosten erstattet werden.

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