Deutscher Gewerkschaftsbund

15.05.2015
Die Rechtsfrage 2/2015

Das Bewerbungsgespräch: Kosten, Fallstricke, unzulässige Fragen

Nach der Bewerbung ist das Vorstellungsgespräch die nächste Hürde zum neuen Arbeitsplatz. Mancher Arbeitgeber will oft mehr wissen, als ihm das Gesetz erlaubt. Wonach der neue Chef fragen darf und worauf Bewerberinnen und Bewerber wirklich antworten müssen, erfahren Sie hier.

So verhält man sich natürlich besser nicht im Bewerbungsgespräch:

Comic mit Fotos von Bewerberin und Chef bei Bewerbungsgespräch in Comicform, in dem sich die Bewerbin unpassend und beleidigend verhält

Aber im Ernst: Welche Fragen muss man beim Bewerbungsgespräch eigentlich beantworten - und welche nicht?

Im Vorstellungsgespräch müssen sich Bewerberinnen und Bewerber längst nicht jede Frage gefallen lassen. Aber oft ist die Unsicherheit groß – darf sich der mögliche Arbeitgeber nach Schwangerschaft und Vorstrafen erkundigen? Muss man sich anzügliche Fragen gefallen lassen? In der aktuellen Ausgabe unserer Rubrik "Die Rechtsfrage" haben wir in Zusammenarbeit mit dem DGB-Rechtsschutz  die wichtigsten Infos rund um Bewerbung  und Vorstellungsgespräch zusammengestellt.


Nach oben
Die Rechtsfrage 2/2015 - Expertentipp

Vorstellungsgespräch: Was der Arbeitgeber fragen darf

Auszug aus einem Beitrag vom DGB-Rechtsschutz-Experten Michael Mey

„Tragen Sie rosa Unterwäsche?“ – Dass eine solche Frage in einem Vorstellungsgespräch nichts verloren hat, dürfte klar sein. Doch was ist erlaubt und was nicht? Und vor allem: Wie sollen Bewerber und Bewerberinnen reagieren, die mit allzu persönlichen Fragen konfrontiert werden. Ist Lügen erlaubt, oder soll man einfach die Antwort verweigern? Michael Mey vom DGB-Rechtsschutz erklärt, wie man sich im Vorstellungsgespräch am besten verhält.

LINK: Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH

Michael Mey, DGB-Rechtsschutz

Michael Mey, DGB-Rechtsschutz DGB-Rechtsschutz GmbH

Unser Rechtsexperte in dieser Ausgabe der "Rechtsfrage": Michael Mey vom DGB-Rechtsschutz

Persönliches ist nicht erlaubt

Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen unzulässig, die – wie die nach der Unterwäsche – in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. In derartigen Fällen können und sollten Bewerberinnen und Bewerber getrost lügen. Rechtliche Konsequenzen zu seinem Nachteil hat das nicht. Selbstverständlich kann man die Antwort auch einfach offen lassen. Das birgt aber die Gefahr, dass der potentielle Arbeitgeber Rückschlüsse zieht und der Bewerber später eine Absage erhält. Und die wird dann sicherlich nicht mit der verweigerten Auskunft begründet.

Lügen bei zulässige Fragen kann den Job kosten

Lügt ein Stellenbewerber allerdings bei zulässigen Fragen, kann dies für ihn böse Folgen haben. Erfährt der Chef später von der Unwahrheit, kann er das Arbeitsverhältnis kündigen, eventuell sogar fristlos. Zudem kann bei einer Lüge der Arbeitgeber sogar den Abschluss des Arbeitsvertrages anfechten, wenn die Antwort eine Voraussetzung für eine Einstellung gewesen ist. Die Unwahrheit kann dann nämlich eine so genannte arglistige Täuschung sein, mit der sich der Bewerber die Einstellung erschlichen hat.

Dann kann der Chef nach §§ 123,142 BGB innerhalb eines ganzen Jahres die Anfechtung erklären. Will er dagegen wegen der Lüge fristlos kündigen, hätte er nur zwei Wochen Zeit, nachdem sich die Behauptung als falsch herausgestellt hat.

Fristlose Kündigung und Anfechtung beenden das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Rückforderungen bereits gezahlten Arbeitslohnes muss der Bewerber aber nicht befürchten.

Muss man sich Fragen nach einer Vorstrafe gefallen lassen? Nicht in jedem Fall, meint Rechtsexperte Michael Mey. Doch wenn die Vorstrafe für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung ist, darf der künftige Arbeitgeber danach fragen und eine ehrliche Antwort erwarten. 

Generell unzulässige Frage bei der Bewerbung:  
  • Persönliche Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also beispielsweise die Frage nach der sexuellen Orientierung
  • Fragen nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
  • Fragen nach der Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Religionsgemeinschaften
  • Die Frage nach bestehenden Schwangerschaften oder nach einem Kinderwunsch ist generell unzulässig und darf falsch beantwortet werden
Je nach Fall erlaubt: Die Frage nach einer Vorstrafe

Bei der Frage nach Vorstrafen ist zu unterscheiden: So ist die allgemeine Frage nach Vorstrafen unzulässig. Der künftige Arbeitgeber darf sich jedoch nach bestimmten Vorstrafen erkundigen, wenn diese für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist. Soll etwa die Stelle eines Kassierers besetzt werden, darf beispielsweise nach Strafen wegen Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Unterschlagung gefragt werden.

Schwerbehinderung

In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, ob im  Bewerbungsgespräch nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Zwar ging die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass die Frage erlaubt ist. Doch seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 2008 in Kraft trat, ist diese Frage sehr umstritten. Der DGB-Rechtsschutz geht von der Unzulässigkeit einer entsprechenden Frage aus und hofft auf eine baldige Klarstellung durch die Gerichte

Krankheit

Fragen nach bestehenden Krankheiten sind nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder jedenfalls in regelmäßig wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt

Den kompletten Beitrag unseres Experten gibt's auf den Seiten der DGB-Rechtsschutz GmbH

Unser Partner in Rechtsfragen

DGB-Rechts­schutz
Die rund sechs Millionen Mitglieder der DGB-Gewerkschaften können bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitfällen Beratung und Rechtsschutz durch den DGB-Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
zur Webseite …

Mitglied werden

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB