Deutscher Gewerkschaftsbund

15.05.2015
Die Rechtsfrage 2/2015

Das Bewerbungsgespräch: Kosten, Fallstricke, unzulässige Fragen

Nach der Bewerbung ist das Vorstellungsgespräch die nächste Hürde zum neuen Arbeitsplatz. Mancher Arbeitgeber will oft mehr wissen, als ihm das Gesetz erlaubt. Wonach der neue Chef fragen darf und worauf Bewerberinnen und Bewerber wirklich antworten müssen, erfahren Sie hier.

So verhält man sich natürlich besser nicht im Bewerbungsgespräch:

Comic mit Fotos von Bewerberin und Chef bei Bewerbungsgespräch in Comicform, in dem sich die Bewerbin unpassend und beleidigend verhält

Aber im Ernst: Welche Fragen muss man beim Bewerbungsgespräch eigentlich beantworten - und welche nicht?

Im Vorstellungsgespräch müssen sich Bewerberinnen und Bewerber längst nicht jede Frage gefallen lassen. Aber oft ist die Unsicherheit groß – darf sich der mögliche Arbeitgeber nach Schwangerschaft und Vorstrafen erkundigen? Muss man sich anzügliche Fragen gefallen lassen? In der aktuellen Ausgabe unserer Rubrik "Die Rechtsfrage" haben wir in Zusammenarbeit mit dem DGB-Rechtsschutz  die wichtigsten Infos rund um Bewerbung  und Vorstellungsgespräch zusammengestellt.


Nach oben
15.05.2015
Die Rechtsfrage 2/2015 - Top-10-Liste

Bewerbungskosten: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

Die Jobsuche kann teuer werden: Ein paar hundert Euro kommen schnell zusammen, wenn zu Fotos, Porto und Bewerbungsmappen noch Fahrtkosten und Verpflegung kommen. Doch nicht immer müssen Bewerberinnen und Bewerber alles aus eigener Tasche zahlen – Arbeitsagentur, Jobcenter und Arbeitgeber übernehmen in bestimmten Fällen die Bewerbungskosten ganz oder zumindest teilweise. Die 10 häufigsten Fragen zum Thema beantworten die ExpertInnen des DGB-Rechtsschutz.

LINK: Die 10 Fragen und Antworten gibt's auch bei der DGB-Rechtsschutz GmbH

1. Wer trägt die Kosten für die Bewerbungsunterlagen?

Die Kosten für die Bewerbung selbst, also Papier, Mappe, Briefumschlag, Foto und Porto, trägt die Bewerberin oder der Bewerber. Dies gilt auch bei der Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle


2. Muss der Arbeitgeber meine Bewerbungsunterlagen zurückgeben?

Ja, der Arbeitgeber darf die Bewerbungsunterlagen nicht einfach behalten oder vernichten, sondern muss sie pfleglich behandeln und nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens zurückschicken. Möchte der Arbeitgeber die Unterlagen behalten, etwa um gegebenenfalls auf die Bewerberin oder den Bewerber zurückkommen zu können, kann er dies nur mit ihrem bzw. seinem Einverständnis tun.


3. Gilt das auch bei Initiativbewerbungen?

Bei Initiativbewerbungen besteht kein Anspruch auf Rücksendung der Unterlagen. Schließlich hat der Arbeitgeber nicht um Einsendungen von Bewerbungen gebeten. Wer sich initiativ bewirbt, gibt seine Unterlagen von Anfang an verloren.


4. Wer trägt die Kosten für die Fahrt zum Bewerbungsgespräch?

Lädt ein Arbeitgeber zu einem Bewerbungsgespräch ein, muss er auch die Kosten für die Fahrt zahlen. Rechtlich ergibt sich das aus § 670 BGB, wonach ein Beauftragter verlangen kann, die Kosten des Auftrages ersetzt zu bekommen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Kostenübernahme in der Stellenausschreibung von vornherein ausgeschlossen hat. Wer trotzdem fährt, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Man sollte sich in diesem Fall gut überlegen, ob man ein solches Bewerbungsgespräch überhaupt führen möchte.


5. In welchem Umfang werden die Kosten ersetzt?

Nach § 670 BGB sind die „erforderlichen“ Kosten erstattungsfähig, konkret ist das immer vom Einzelfall abhängig. Unproblematisch dürfte in der Regel die Übernahme von Fahrtkosten für die Bahn in der zweiten Klasse sein. Auch die Kosten der Autofahrt wird man im üblichen Rahmen in Rechnung stellen können. Anders sieht es bei Kosten für Flug und Übernachtung aus. Dies sollte man lieber im Vorfeld mit dem zukünftigen Arbeitgeber abklären. Auch bei Verpflegungskosten sollte man zurückhaltend sein.


6. Kann ich Kostenübernahme von der Bundesanstalt für Arbeit verlangen?

Wer arbeitslos oder arbeitssuchend ist, kann die Übernahme der Bewerbungskosten verlangen. Die Bundesagentur übernimmt diese nur, wenn sie

  • erforderlich waren,
  • tatsächlich angefallen sind,
  • sie der Arbeitgeber sie nicht erstattet hat, obwohl er dazu verpflichtet wäre.

Wichtig: Die Übernahme der Reisekosten muss vor Antritt der Reise bei der Bundesagentur beantragt werden.


7. Und wie ist das beim Jobcenter?

Auch das Jobcenter übernimmt grundsätzlich die Kosten, die für die Bewerbung erforderlich waren. Wie bei Bundesagentur auch liegt die Leistung im Ermessen des Jobcenters. Wenn dagegen eine Eingliederungsvereinbarung die Kostenübernahme festlegt, kann die Leistung eingeklagt werden.


8. Kann ich die Bewerbungskosten steuerlich geltend machen?

Ja, Kosten für Bewerbungen können beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden.


9. Muss mich mein Arbeitgeber für ein Vorstellungsgespräch freistellen?

Ein Anspruch auf Freistellung für ein Bewerbungsgespräch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde. Dann muss der Arbeitgeber angemessen Zeit für die Suche nach einer Stelle gewähren, wenn die oder der Beschäftigte das verlangt (§ 629 BGB).


10. Gilt das auch bei Befristung?

Diese Frage ist nicht letztgültig richterlich geklärt. Dem Wortlaut nach gilt der Anspruch auf Freistellung nur bei Kündigung, was bei einer Befristung gerade nicht der Fall ist. Dies würde allerdings auf eine Diskriminierung von befristet Beschäftigten hinaus laufen. Man wird also davon ausgehen können, dass ein Anspruch auf Freistellung zur Stellensuche in dem Zeitraum besteht, der der Kündigungsfrist entspricht.


Nach oben

Unser Partner in Rechtsfragen

DGB-Rechts­schutz
Die rund sechs Millionen Mitglieder der DGB-Gewerkschaften können bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitfällen Beratung und Rechtsschutz durch den DGB-Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
zur Webseite …

Mitglied werden

Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter halten Fahnen hoch: Grafik
DGB

Direkt zu deiner Gewerkschaft

Zu den DGB-Gewerkschaften

DGB