Deutscher Gewerkschaftsbund

Die Rechtsfrage 5/2015

Werkverträge: Welche Rechte haben die Beschäftigten?

Was ist eigentlich ein Werkvertrag? Haben Werkvertragsbeschäftigte Anspruch auf Urlaub? Muss der Mindestlohn bezahlt werden? Und was kann eigentliche der Betriebsrat tun, wenn das Unternehmen Produktionsbereiche per Werkvertrag auslagert? Hier gibt's Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Werkvertrag.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

DGB/Simone M. Neumann

Immer mehr Unternehmen nutzen Werkverträge, um ganze Teilbereiche des Betriebs auszulagern. Oft geht es dabei nur vordergründig um eine "sinnvolle Arbeitsteilung" zwischen Produzenten und Zulieferern. Werkverträge werden zunehmend genutzt, um beispielsweise Tariflöhne zu umgehen. Arbeitnehmer bei Werkvertragsunternehmen haben oft schlechtere Arbeits- und Einkommensbedingungen als die "Stammbelegschaft" eines Betriebs obwohl sie oft am gleichen Ort die gleiche Tätigkeit ausüben.

Die Expertinnen und Experten vom DGB-Rechtsschutz haben deshalb für uns einen genauen Blick darauf geworfen, was Werkverträge für die Beschäftigten bedeuten.

02.10.2015
Die Rechtsfrage 5/2015

Das Wichtigste zu Werkverträgen auf einen Blick

Immer mehr Unternehmen nutzen Werkverträge, um tarifliche Regelungen zu umgehen und den sozialen Schutz der Beschäftigten zu unterlaufen. Vor allem in der Lebensmittelbranche, im Baugewerbe und in der Metallindustrie verlagern Arbeitgeber ganze Aufgabenbereiche an Werkvertragsunternehmen. So steigt seit Jahren die Zahl der Beschäftigten, die per Werkvertrag im Schlachthof Tiere zerlegen, Autos zusammenbauen oder im Supermarkt Regale einräumen. Sie machen die gleiche Arbeit am gleichen Ort wie die "Stammbelegschaften", sind aber bei einer Drittfirma zu deutlich schlechteren Bedingungen angestellt. Für die Auftraggeber sind Werkverträge ein einfacher Weg um Kosten zu sparen und die die eigene Belegschaft zu verkleinern und zu spalten.

Aber mancher Werkvertrag steht rechtlich auf wackligen Füßen. Oft sind die Auftragnehmer nur zu Schein selbstständig oder ein Subunternehmer handelt wie ein Leiharbeitgeber ohne die erforderliche Genehmigung. In beiden Fällen können die betroffenen Beschäftigten auf Festanstellung klagen. Unsere aktuelle Rechtsfrage informiert über die wichtigsten Fakten, Fallen und die Rechte der Beschäftigten.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

DGB/Simone M. Neumann

  • Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Auftragnehmer, ein Werk gegen Zahlung eines Werklohns zu erstellen. Er handelt dabei unternehmerisch selbstständig und haftet für den Erfolg seiner Arbeit: Kann er nicht liefern oder ist das Werk mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Gewährleistung.
  • Werkverträge können mit Einzelpersonen oder mit Subunternehmen abgeschlossen werden. Ein Subunternehmer wiederum kann das Werk selbst erbringen oder ein weiteres Subunternehmen beauftragen. So können ganze Subunternehmerketten entstehen.
  • Mancher Werkvertrag steht arbeitsrechtlich auf wackligen Füßen. Wenn der Beschäftigte wie ein abhängige Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, kann eine so genannte Scheinselbstständigkeit vorliegen. Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Subunternehmen fehlen, spricht man von einem Scheinwerkvertrag.
    In beiden Fällen könnte so in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis entstanden sein, das die betroffenen Beschäftigten vor Gericht einklagen können.
  • Bei der Vergabe von Werkverträgen haben Betriebsräte kein Mitspracherecht. Deshalb müssen Betriebsräte ein gesetzliches Mitbestimmungrecht bei der Vergabe von Werkverträgen erhalten, fordert der DGB.
  • Die tariflichen Regelungen für die Stammbelegschaft gelten nicht für Werkvertragsbeschäftigte, auch wenn sie im Betrieb mitarbeiten und zum Beispiel Supermarkt-Regale  einräumen. Sie erhalten in der Regeln deutliche niedrigere Löhne, haben weniger Urlaub und längere Arbeitszeiten. Einzel-Selbstständige haben weder Anspruch auf Urlaub noch auf Sozialversicherungsleistungen durch den Auftraggeber.
  • Auch der Mindestlohn gilt nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Wird allerdings ein Subunternehmer mit eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beauftragt, haben diese Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

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