In diesem Wörterverzeichnis können Sie rasch die Definition zu einem Fachbegriff aus dem gewerkschaftspolitischen Bereich nachschlagen. In alphabetischer Sortierung werden die wichtigsten Begriffe von Akkord bis Zulagen erklärt.
Bitte wählen Sie einen Buchstaben:
Unter Akkord versteht man leistungsabhängiges Arbeiten. Die Bezahlung hängt von der erbrachten Leistung ab.
Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie gelten dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf des Tarifvertrages.
Gesetzliche Regelung, nach der Beschäftigte ab 55 Lebensjahren in den letzten 5 Jahren mit 50 Prozent der bisherigen vollen Arbeitszeit beschäftigt werden. Die Bezüge in Altersteilzeit betragen mindestens 70 Prozent des letzten Nettoeinkommens, die Beiträge zur Rentenversicherung beziehen sich auf 90 Prozent des Vollzeiteinkommens. In vielen Bereichen wurden Tarifverträge zur Altersteilzeit vereinbart, die das Nettoeinkommen und die Rentenbeiträge aufstocken.
Die Arbeitsagentur kümmert sich um die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, zahlt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus, informiert und berät über berufliche Chancen, Arbeitsmarktentwicklung und mögliche berufliche Bildung.
Inhaltliche Bewertung von Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschreibung von Vergütungsgruppen und der Eingruppierung. In manchen Fällen findet anstelle der Arbeitsbewertung eine direkte und verbindliche Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu bestimmten Vergütungsgruppen statt.
Das Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) regelt die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Neben der Zahlung von Arbeitslosengeld sind dies auch Leistungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Vermittlungshilfen für Langzeitarbeitslose und Hilfen zur beruflichen Rehabilitation für Schwerbehinderte.
... ist die Auseinandersetzung zwischen ArbeitnehmerInnen und Gewerkschaften einerseits und Arbeitgebern und ihren Verbänden andererseits über die Regelung der Arbeits- und Einkommensbedingungen.
Arbeitslosengeld erhält, wer arbeitslos ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat. Das Alg beträgt 60 Prozent des letzten Nettolohnes bzw. 67 Prozent für Arbeitslose mit unterhaltspflichtigen Kindern, unabhängig vom eigenen Vermögen bzw. vom Einkommen des Ehepartners. Für Personen, die Angehörige pflegen, Selbstständige und ArbeitnehmerInnen, die im Ausland arbeiten, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Das Arbeitslosengeld II ist eine Grundsicherung, die seit den Hartz-Gesetzen die frühere Arbeitslosen- und die Sozialhilfe ersetzt hat. Alg II wird an alle Personen gezahlt, die dem Arbeitmarkt zur Verfügung stehen und bedürftig sind. Die Leistungen entsprechen im Kern der früheren Sozialhilfe. Regelsatz: 345 Euro im Monat. Zusätzlich wird die Wohnungsmiete übernommen. Für Kinder gelten je nach Alter abgestufte Sätze. Eigenes Einkommen und Einkommen des Partners wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet, eigenes Vermögen muss bis zu bestimmten Untergrenzen verbraucht werden. Wohneigentum und ein angemessener PKW sind geschützt.
Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall sowie bei einer anerkannten Berufskrankheit trägt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und zahlt unter bestimmten Voraussetzungen auch Renten an die Erkrankten und deren Hinterbliebene. Ein wichtiges Betätigungsfeld der Berufsgenossenschaften ist die Prävention. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beschäftigten zu versichern.
Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden pro Woche. Deutlich niedriger ist die tariflich festgelegte Arbeitszeit. Die Tarifverträge erlauben in unterschiedlichem Ausmaß eine flexible betriebliche Arbeitszeitgestaltung. Weitere Informationen: www.tarifvertrag.de
Ein Arbeitszeitkonto verzeichnet die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus- bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten. Tarifliche Regelungen definieren zu buchende Arbeitszeiten, maximal zulässige Arbeitszeitguthaben bzw. -schulden sowie die Modalitäten des Abbaus von Zeitguthaben.
Seit Mitte der 80er Jahre kämpfen die Gewerkschaften für die 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich. Weitere Formen der Arbeitszeitverkürzung: die Verlängerung des Urlaubs, die Verkürzung der Lebensarbeitszeit (Altersteilzeit), kürzere Arbeitszeiten für besonders belastete Gruppen (SchichtarbeiterInnen) sowie Reduzierung der Arbeitszeit in besonderen sozialen Situationen (Kindererziehung, Pflege). Befristete Arbeitszeitverkürzung (ohne oder nur mit Teillohnausgleich) hat die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen zum Ziel.
Ein Ausbildungsplan beinhaltet, welche Ausbildungsstationen im Betrieb durchlaufen werden, wie lange man in der Ausbildungswerkstatt oder in den einzelnen Abteilungen bleibt und was dort gelernt werden soll.
Das ist das Geld, das während der Ausbildung gezahlt wird. Die Höhe der Ausbildungsvergütung steht im Ausbildungsvertrag. Sie wird in einem Tarifvertrag geregelt.
Der Ausbildungsvertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtigen Punkte. Als Anhang zum Vertrag sollte der im Betrieb gültige Ausbildungsplan beigefügt sein. Für Gewerkschaftsmitglieder sind Vereinbarungen ungültig, die schlechter sind als die geltenden Tarifverträge
Die Ausbildungszeit in Deutschland dauert zwischen 3 und 4 Jahren. Wer vor der Ausbildung eine Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, kann unter Umständen die Ausbildungszeit verkürzen.
Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung, basierend auf dem Paritätsgrundsatz, auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.