Eine Einladung zum Mittagessen, Freikarten für ein Konzert: Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sollten auch bei kleinen Geschenken gut überlegen, ob sie diese annehmen. Denn für solche „persönlichen Zuwendungen“ gelten besondere Regeln. Eine gute Orientierungshilfe für BeamtInnen und Angestellte der öffentlichen Hand bietet ein Leitfaden des Bundesinnenministeriums.
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Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besser stellen und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Neben Geld- und Sachwerten gehören dazu auch geldwerte Leistungen – beispielsweise Gutscheine, Eintrittskarten, Einladungen ins Restaurant oder zu Veranstaltungen durch einen Geschäftspartner. Beschäftigte der Bundesverwaltung dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen. Für sie gelten auch die strafrechtlichen Vorschriften zu Vorteilnahme und Bestechlichkeit im Amt:
In bestimmten Fällen gilt die „stillschweigende Genehmigung“ des Dienstherren - zum Beispiel bei Bewirtungen im angemessenen Rahmen oder bei geringfügigen Dienstleistungen, etwa der Mitnahme im Taxi vom Flughafen zu einer Besprechung. Auch kleine Aufmerksamkeiten wie Kalender und Kugelschreiber gelten in der Bundesverwaltung als stillschweigend genehmigt – sofern ihr Wert 25 Euro nicht übersteigt. Einzelne Behörden haben auch strengere Regelungen. So sind in Einrichtungen der Beschaffung Zuwendungen zum Teil ganz verboten. Bargeld darf keinesfalls angenommen werden und auch geringfügige Aufmerksamkeiten müssen bei der intern zuständigen Stelle angegeben werden.
Geschenke über 25 Euro oder Bewirtungen, die „den Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen“ überschreiten, muss die zuständige Stelle ausdrücklich vorab genehmigen. Ist das nicht möglich, muss die Zustimmung unverzüglich nachträglich beantragt werden. Diese kann mit Auflagen verbunden sein, etwa dass ein Geldbetrag in Höhe des geschätzten Wertes der Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt wird. Die Zustimmung des Vorgesetzten reicht übrigens nicht aus, zuständig ist in der Regel das Personalreferat.
Bei Fachveranstaltungen gibt es üblicherweise zu essen und trinken. Beschäftigte der Bundesverwaltung dürfen sich grundsätzlich dazu einladen lassen. Voraussetzung: sie nehmen an der Veranstaltung dienstlich teil. Bei der Bewirtung gilt der Grundsatz der „Sozialadäquanz“. Das heißt: zulässig ist „ein übliches und angemessenes Speisen- und Getränkeangebot je nach Charakter der Veranstaltung“. Auch ein Essen im kleineren Kreis während oder nach einer Fachveranstaltung kann im Einzelfall zulässig sein. Zum Beispiel, wenn der Beschäftigte als Referent oder Ehrengast der Veranstaltung eingeladen wurde.
Das Bundesinnenministerium empfiehlt, Fachveranstaltungen in Tagungsatmosphäre abzuhalten. Ungeeignet seien „Veranstaltungsorte in denen der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht oder der Anschein von Exklusivität und Luxus erweckt wird“. Auch Unterhaltungsprogramme sind bei Fachkonferenzen zulässig. Voraussetzung: ein solches „nicht-fachliches Begleitprogramm“ darf nur eine untergeordnete Rolle spielen. Auch hier gilt: das Programm nebst Bewirtung muss üblich und angemessen sein.
Die Teilnahme an einer Veranstaltung mit Bewirtung ist dann unproblematisch, wenn die zuständige Behörde vorab zugestimmt hat. Das Bundesinnenministerium empfiehlt aus Transparenzgründen eine schriftliche Einladung; die Beschäftigten könnten dadurch im Zweifelsfall rechtzeitig die Zustimmung einholen. Die Einladung sollte bereits über die Bewirtung und ein mögliches Begleitprogramm informieren.
Weitere Hinweise zum Umgang mit Belohnungen und Geschenken gibt der 46-seitige Fragen- und Antwortenkatalog des Initiativkreises Korruptionsprävention. Dieser richtet sich an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und deren Geschäftspartner.
Download Frage-Antwortenkatalog (PDF)