Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 13/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Gesetzlicher Mindestlohn: Auch für Bereitschaftszeiten; Hartz IV: Bewerbungskosten trägt das Jobcenter; Befristete Arbeitsverhältnisse: Zulässig bei Profifußballern; Kündigung: Unerlaubter Mitschnitt als Grund; Beihilfe: Vorbeugende Operation beihilfefähig
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur Arbeit, die zu vergüten ist, zählen auch Bereitschaftszeiten. Das sind die Zeiten, während derer sich ArbeitnehmerInnen an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Das kann innerhalb oder außerhalb des Betriebes sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15
In einer Eingliederungsvereinbarung können Hartz-IV-EmpfängerInnen verpflichtet werden, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen. Diese Verpflichtung ist hinfällig, wenn die Eingliederungsvereinbarung keine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten durch das Jobcenter enthält.
Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R
Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der Ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, weil sie wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt ist. Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15
Das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs ist rechtswidrig, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am gesprochenen Wort verletzt werden. Wer heimlich ein vertrauliches Personalgespräch auf seinem Smartphone aufzeichnet und diese Aufnahme anschließend gegen den Arbeitgeber verwendet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu den Vorgesetzten. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann die Folge sein.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2016 - 7 Sa 220/15
Das Vorhandensein einer Genveränderung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Brustkrebserkrankung kann als Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfeverordnung anzusehen sein. Die Folge: Der Dienstherr muss die Kosten einer vorbeugenden Brustoperation mit Implantatrekonstruktion als beihilfefähige Aufwendungen anerkennen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 10. März 2016 – 1 A 1261/15