Deutscher Gewerkschaftsbund

14.02.2012
Stellungnahme

Verfassungsmäßigkeit der Professorenbesoldung des Landes Hessen

Stellungnahme Verfassungmäßigkeit Professorenbesoldung (PDF, 323 kB)

Im Jahr 2002 hat die „leistungsorientierte“ W- Besoldung die C- Besoldung für Professorinnen und Professoren an hessischen Hochschulen abgelöst. Geregelt wird sie durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz. Das Verwaltungsgericht ließ beim Bundesverfassungsgericht überprüfen, ob die Besoldungsgruppe W2 dem in Art. 33 Absatz 5 GG verankerten Alimentationsprinzip entspricht. Der DGB folgt der Auffassung, dass durch das Gesetz die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist.



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben

Dieser Artikel gehört zum Dossier:

Besoldung und Zulagen für Beamte

Zum Dossier

Themenverwandte Beiträge

Datei
Altersdiskriminierung: BAT verstößt gegen europäisches Recht
Das Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) verstößt in Teilen gegen europäisches Recht: Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2011 werden junge Angestellte im Öffentlichen Dienst bei der Bemessung der BAT-Grundvergütung aufgrund ihres Alters benachteiligt. Ob diese Urteil auch Auswirkungen auf Beamte hat, klärt ein aktuelles DGB-Rechtsgutachten.
zum Artikel
Pressemeldung
DGB begrüßt Urteil zur hessischen Professorenbesoldung
Der DGB sieht sich durch das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur hessischen Professorenbesoldung in seiner Rechtsauffassung bestätigt. "Die Grundbesoldung von Beamtinnen und Beamten darf nicht nach Belieben des Dienstherrn abgesenkt werden", sagte DGB-Vize Ingrid Sehrbrock. Der Richterspruch schiebe einem möglichen Unterbietungswettbewerb der Länder "präventiv einen Riegel vor“.
zum Artikel
Artikel
Leiharbeitstarifvertrag ungültig: Kann ich Lohn nachfordern?
Ein Leiharbeiter wurde nach dem Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen bezahlt. Doch die CGZP wurde von zwei Gerichten für tarifunfähig erklärt, der Vertrag gilt nicht mehr. Kann der Beschäftigte jetzt einen höheren Lohn fordern? Schließlich wurde er deutlich schlechter bezahlt als die Stammbeschäftigten. Die Rechtsfrage.
zum Artikel

Zuletzt besuchte Seiten

close