Die Vorschriften für die Betriebsratswahl finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und in der Wahlordnung (WO). Damit es später nicht zu Wahlanfechtungen kommt, ist es wichtig, dass alle Beteiligten die Regeln beachten und anwenden. Im folgenden Text finden Sie Informationen zur Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren und im vereinfachten Wahlverfahren.
Damit alle Akteure einer Betriebsratswahl, insbesondere Mitglieder von Wahlvorständen, WahlbewerberInnen, Betriebsräte und gewerkschaftliche Vertrauensleute die Wahl ordnungsgemäß meistern können, ohne Anlass zu einer Wahlanfechtung zu geben, haben der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften Wahlleitfäden für das normale (Betriebe ab 51 Beschäftigte) und vereinfachte Wahlverfahren (Betriebe bis 50 Beschäftigte) erstellt. Die Wahlleitfäden für die Betriebsratswahl 2014 stellt Ihnen Ihre Gewerkschaft auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der in der Regel beschäftigten ArbeitnehmerInnen im Betrieb. Der Zahlenstaffel in § 9 BetrVG kann man entnehmen wie viele Betriebsratsmitglieder auf wie viele Beschäftigte kommen. Bei 5 – 20 ArbeitnehmerInnen im Betrieb besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei 21 – 50 ArbeitnehmerInnen aus drei Personen, bis hin zu 35 Mitgliedern bei über 7000 Beschäftigten.
Der Tag des Wahlausschreibens ist der Stichtag um die Anzahl der in der Regel Beschäftigten im Betrieb festzustellen. Dabei werden nicht die tatsächlich im Betrieb Beschäftigten gezählt, sondern ermittelt wie viele ArbeitnehmerInnen normalerweise dort arbeiten. Geplanter Personalabbau oder Personalaufstockungen sind zu berücksichtigen.
Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.
Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze, die auf das Minderheitengeschlecht mindestens entfallen, muss wie folgt vorgegangen werden:
Im Gegensatz zu der Berechnung, wie viele Mitglieder der Betriebsrat insgesamt hat (nach § 9 BetrVG), ist bei der Ermittlung der Mindestzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts nicht die "Regelzahl" (oder der Durchschnitt) der Beschäftigten zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 WO die Zahl der Frauen und Männer, die am Tage des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind.
Ein Betrieb hat 131 ArbeitnehmerInnen. Die Gruppe der Männer besteht aus 109, die der Frauen aus 22 Mitgliedern. Der Betriebsrat besteht nach §9 aus sieben Mitgliedern. Der Wahlvorstand rechnet zur Erstellung des Wahlausschreibens wie folgt:
Er schreibt die Anzahl der beschäftigten Frauen und Männer nebeneinander, anschließend werden diese beiden Zahlen jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Ergebniszahlen dieser Rechnung sind die Höchstzahlen. Da insgesamt sieben Betriebsratssitze zu vergeben sind, werden die sieben höchsten Höchstzahlen bei den Männern und den Frauen unterstrichen. In dem Beispiel entfällt eine der sieben Höchstzahlen auf das Minderheitengeschlecht der Frauen. Im Betriebsrat muss daher mindestens eine Frau vertreten sein. Selbstverständlich können aber auch mehr Frauen in den Betriebsrat gewählt werden.
Männer | Frauen |
109:1 = 109 | 22:1 = 22 |
109:2 = 54,5 | 22:2 = 11 |
109:3 = 36,33 | 22:3 = 7,33 |
109:4 = 27,25 | - |
109:5 = 21,8 | - |
109:6 = 18,16 | - |
Es können sich deshalb andere Zahlen ergeben, als bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats. Es sind nicht die Wahlberechtigten, sondern alle Frauen und Männer zu zählen. Hier empfiehlt es sich, zunächst die nach Frauen und Männern getrennt aufzustellende Wählerliste zu überprüfen und sie ggf. zu aktualisieren. Hinzugezählt werden die Jugendlichen, dagegen nicht die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.
Dem Minderheitengeschlecht wird stets eine bestimmte Mindestzahl von Betriebsratssitzen garantiert. Eine Abweichung von der garantierten Mindestzahl ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
Falls nicht genügend WahlbewerberInnen für das Minderheitengeschlecht aufgestellt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO); falls nicht genügend Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO); wenn nicht genügend VertreterInnen des Minderheitengeschlechtes zur Übernahme des Betriebsratsamtes nach ihrer Wahl bereit sind (§ 23 Abs. 2 WO).
In diesen Fällen werden die nicht eingenommenen Betriebsratssitze von dem Mehrheitsgeschlecht besetzt. Die in § 9 BetrVG geregelte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder bleibt auf jeden Fall bestehen.
Die Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht wird nach dem so genannten d'Hondtschen Höchstzahlensystem berechnet (§ 5 Abs. 1 WO). Die genaue Berechnung wird anhand eines konkreten Beispiels im grauen Kasten oben erklärt.
Die Verteilung der Sitze hängt davon ab, ob eine Personenwahl oder eine Listenwahl stattgefunden hat. Bei der Personenwahl gibt es nur eine Liste mit KandidatInnen und die WählerInnen haben so viele Stimmen zu vergeben, wie Betriebsräte zu wählen sind. Im vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten findet immer eine Personenwahl statt. Bei der Listenwahl gibt es mehrere Listen mit KandidatInnen für den Betriebsrat und die WählerInnen haben nur eine Stimme für eine der Listen zu vergeben.
Die Festlegung der Sitzverteilung bei der Personenwahl erfolgt in der Weise, dass zunächst die Mindestsitze an die KandidatInnen des Minderheitengeschlechtes mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen vergeben werden (§ 22 Abs. 1 WO). Danach werden die Sitze an die übrigen KandidatInnen entsprechend ihrer Stimmenzahlhöhe verteilt.
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst - wie oben zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts ausgeführt - nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 BetrVG, findet ein "Korrekturverfahren" nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 WO statt:
Wenn eine Vorschlagsliste nur KandidatInnen eines Geschlechtes enthält, ist sie trotzdem gültig. Eine Vorschlagsliste mit beiden Geschlechtern hat nach dem oben dargestellten Verfahren jedoch Vorteile.
Der Betriebsrat wird in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten ist die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber möglich und dann anzuwenden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 ArbeitnehmerInnen die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.
Im so genannten zweistufigen Verfahren wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, auf einer zweiten Wahlversammlung (2. Stufe) der Betriebsrat. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.
Im so genannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer einzigen Wahlversammlung gewählt wird.
Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt auf einer gesonderten Wahlversammlung (1. Stufe), sofern es sich um einen bisher betriebsratslosen Betrieb handelt und weder der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat eine Bestellung vorgenommen hat. Zur Wahlversammlung wird dann entweder von drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingeladen. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser ersten Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates gemacht werden können.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen, sowie darauf, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen. In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte aus (§ 28 Abs. 1 Satz 6 WO).
Die Einladenden eröffnen die Versammlung und veranlassen zweckmäßigerweise zunächst die Wahl einer ArbeitnehmerIn des Betriebes zur VersammlungsleiterIn. Bis dahin leiten die Einladenden die Versammlung. Für die Wahl des/der VersammlungsleiterIn genügt die relative Mehrheit. Diese/r VersammlungsleiterIn fragt nach Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes. Es sind drei Mitglieder zu wählen (§ 29 Satz 2 WO). Die Einladenden (entweder die drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft) können Wahlvorschläge machen. Aber auch andere ArbeitnehmerInnen können Wahlvorschläge unterbreiten.
Die VersammlungsleiterIn führt die Wahl zum Wahlvorstand durch. Es wird empfohlen, die Namen der Vorgeschlagenen nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen zur Wahl zu stellen. Stimmberechtigt sind nicht nur die wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen, sondern alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die an der Versammlung teilnehmen. Es kann eine öffentliche Abstimmung oder eine geheime Wahl stattfinden. Jede in den Wahlvorstand zu wählende ArbeitnehmerIn muss mit der Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen des Betriebes gewählt werden. Zunächst wird also der VersammlungsleiterIn die Aufgabe obliegen, festzustellen, wie viele ArbeitnehmerInnen des Betriebes an der Versammlung teilnehmen. Sodann wird sie bei öffentlicher Abstimmung die Namen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen entsprechend zur Wahl aufrufen und das Abstimmungsergebnis jeweils notieren. Stehen die drei gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes fest, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandes (§ 29 Satz 3 WO). Auch hierfür ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen erforderlich.
Der Wahlvorstand erstellt als erstes die Wählerliste; sie ist getrennt nach den Geschlechtern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die Wählerliste wird ohne Angabe der Geburtsdaten der Wahlberechtigten, spätestens zeitgleich mit der Einleitung der Wahl an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt. Zu den in die Wählerliste aufzunehmenden Wahlberechtigten zählen alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und LeiharbeitnehmerInnen, wenn sie bereits im Betrieb sind und voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen.
Darüber hinaus wird der Wahlvorstand ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO).
Des Weiteren erstellt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben (§ 31 WO). Er muss hier in Betrieben, für die mehr als ein Betriebsratsmitglied gewählt wird, die Anzahl der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht festlegen (§ 32 WO).
Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten (§ 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 – 15 WO):
Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt im vereinfachten Wahlverfahren nur drei Tage seit Erlass des Wahlausschreibens (§ 30 Abs. 2 WO).
Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand bis zum Abschluss der Wahlversammlung eingereicht werden (§ 33 Abs. 1 WO). Da nach § 33 Abs. 4 WO der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen hat wie das Wahlausschreiben, muss er unter Beachtung der Wochenfrist die Wahlvorschläge, die während der Wahlversammlung eingereicht werden, unverzüglich prüfen, heilbare Mängel der Wahlvorschläge noch in der Wahlversammlung beseitigen lassen bzw. entsprechende Nachfragen stellen, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt haben sollte (§ 33 Abs. 1-3 WO).
Zudem hat der Wahlvorstand bei Wahlvorschlägen, die die ArbeitnehmerInnen (erst) auf dieser Wahlversammlung machen, darauf zu achten, dass ausreichend Unterstützungserklärungen abgegeben werden. Da die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stets als Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt wird, ist die Einreichung von verschiedenen Listen nicht möglich. Dem Wahlvorstand wird empfohlen, verschiedene Vorschläge und die sie unterstützenden Personen im Protokoll zu notieren und darauf zu achten, dass keine mehrfachen Unterstützungen erfolgen. Die Protokollierung dieses Vorganges wird dem Wahlvorstand auch deshalb empfohlen, um bei möglichen Wahlanfechtungen auf anderslautende Zeugenaussagen reagieren zu können. Es wird dem Wahlvorstand auch empfohlen, die protokollierten Vorschläge und Unterstützungserklärungen noch einmal der Wahlversammlung zu unterbreiten.
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat, falls ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat, oder falls auch ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen.
Der Betriebsrat bestellt spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Bestellt der Betriebsrat, in dem Betrieb, in dem das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG Anwendung findet, drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates keinen Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 3 BetrVG).
Unterlassen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, wird der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt (§ 16 Abs 2 Satz 1 BetrVG).
In diesen Fällen wird der Wahlvorstand also nicht auf einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gewählt.
Der bestellte Wahlvorstand hat die Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern von Frauen und Männern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Kopien der Wählerliste, des Wahlausschreibens, sowie die Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl an, bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Die ausgelegte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten jedoch nicht enthalten. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl eine Unterrichtung über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise zukommt.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Es muss die Angaben wie im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren (vgl. unter a: § 31 Abs. 1 Satz 3 WO), allerdings mit folgenden Abweichungen, enthalten (§ 36 Abs. 3 WO):
Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist sodann vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag des Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 WO).
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht, das Wahlverfahren (vgl. unter a) mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Versammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 36 Abs. 5 WO).
Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrates gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet; die Bekanntmachung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 6 WO).
§ 37 WO regelt sodann die Wahl des Betriebsrates in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die §§ 38 bis 40 WO regeln die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.