Deutscher Gewerkschaftsbund

04.07.2016
Arbeitsrecht

Für Sauberkeit sorgt der Arbeitgeber

einblick 12/2016

In Betrieben, die Lebensmittel verarbeiten, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die Firma stellt dem Arbeitnehmer eines Schlachthofes für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Arbeitnehmer verlangte die Rückzahlung der Abzüge. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen. Das beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Firma hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des Arbeitnehmers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach den Verordnungen zur Lebensmittelhygiene müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Die Arbeitskleidung ist geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 181/15


Nach oben