Ein Leiharbeiter wurde nach dem Tarifvertrag der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) bezahlt. Doch die CGZP wurde von zwei Gerichten für tarifunfähig erklärt, der Vertrag gilt nicht mehr. Kann der Beschäftigte jetzt einen höheren Lohn fordern? Schließlich wurde er deutlich schlechter bezahlt als die Stammbeschäftigten. Die Rechtsfrage klärt DGB-Rechtsexpertin Martina Perreng.
Frage: Ich bin bei einem Leiharbeitsunternehmen beschäftigt. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass der Tarifvertrag, den die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossen hat, auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Nun habe ich gehört, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, das die CGZP nicht tariffähig ist. Was heißt das eigentlich, und welche Konsequenzen hat das für mich und meinen Arbeitsvertrag?
Martina Perreng: Die CGZP ist tatsächlich nicht tariffähig - das hat das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 entschieden. Die Christengewerkschaft kann somit keine Tarifverträge abschließen - ebenfalls ungültig sind damit die CGZP-"Tarifverträge" der Vergangenheit.
Laut § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AüG) haben LeiharbeitnehmerInnen grundsätzlich Anspruch auf gleichen Lohn und gleiche Arbeitsbedingungen wie ihre KollegInnen im Entleiherbetrieb. Nur auf der Grundlage eines Tarifvertrages kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
In ihrem Fall ist nun aufgrund des Urteils kein wirksamer Tarifvertrag mehr vorhanden. Sie haben deshalb rückwirkend Anspruch auf das gleiche Gehalt wie die Beschäftigten in den Betrieben, in denen Sie eingesetzt waren. Außerdem können Sie Auskunft über die Arbeitsbedingungen und die Höhe der Entgelte im Entleiherbetrieb verlangen (§ 13 AÜG).
Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren, wenn sie nicht geltend gemacht werden. Das heißt: Sie müssen Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2008 bis 31.12.2011 anmelden, ansonsten verfallen diese. Für das Jahr 2007 sind die Forderungen bereits verfallen, sie hätten bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemacht werden müssen. Auch die höheren Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber - in dem Fall der Verleiher - nachträglich entrichten. Waren Sie in der Zwischenzeit arbeitslos, kann es sein, dass Sie auf Grund des höheren Lohnes auch das Arbeitslosengeld erhöht.
Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand.