Grundsätzlich ist die Fremdvergabe von Aufgaben mittels Werkverträgen an Werksunternehmen nicht mitbestimmungspflichtig. Betriebsräte können aber trotzdem gegenüber der Geschäftsführung ihren Einfluss geltend machen und auf eine Mitbestimmung bei Ausgestaltung der Werkvertragspraktiken dringen. Mitbestimmungsrechte können durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgesichert werden. Eine Ausnahme ist der Arbeitsschutz. Dafür ist der Betriebsrat auf dem gesamten Werksgelände zuständig – also auch gegenüber Werkvertragsbeschäftigten.
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