Seit dem 1. Juli 2014 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (ALG I) werden für diese Wartezeit berücksichtigt. Ausgenommen sind die Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, diese werden nicht berücksichtigt. Der DGB und seine Gewerkschaften halten die Nichtberücksichtigung der Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn für verfassungsrechtlich bedenklich. Lehnt der Rentenversicherungsträger eine Bewilligung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, weil die Wartezeit von 45 Jahren wegen der Nichtberücksichtigung von Zeiten des ALG- I-Bezuges in den letzten zwei Jahren vor dem möglichen Rentenbeginn nicht erfüllt ist, sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden. Mit dabei: Musterbrief für einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid.