Deutscher Gewerkschaftsbund

11.04.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Unfallversicherung: Im Hotelzimmer nicht geschützt

einblick 5/2016

Stürzt ein/e ArbeitnehmerIn während einer Dienstreise auf dem nächtlichen Weg zur Toilette im Hotelzimmer, ist das kein Arbeitsunfall, urteilt das Sozialgericht Düsseldorf.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der Arbeitnehmer übernachtete während einer Dienstreise im Hotel. Als er nachts aufstand, um zur Toilette zu gehen, stürzte er. Er habe sich mit beiden Füßen im Bettüberwurf verhakt und sei dabei rückwärts gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich einen Bruch eines Wirbelkörpers zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Eine derartige Sturzgefahr sei auch im privaten Lebensbereich vorhanden. Der Arbeitnehmer klagte dagegen mit dem Argument, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht: Während einer Dienstreise greift zwar der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Der vorliegende Unfall hat jedoch keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gehabt. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen stehen grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Wenn ein Unfall durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die der Versicherte wegen eines auswärtigen Dienstgeschäftes benutzen muss, dann kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die Toilette oder der Bettüberwurf stellt jedoch keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers dar, selbst wenn der verletzte Arbeitnehmer bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutzt.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2015 - S 31 U 427/14


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