Deutscher Gewerkschaftsbund

20.12.2014
Mindestlohn-Check No. 20

Bleibt es bei den Mindestlöhnen der Bundesländer?

Diverse Bundesländer haben für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Tariftreue- und Landesvergabegesetzen eigene Mindestlöhne festgelegt – einige davon liegen bereits über 8,50 Euro. Bleibt es nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro dabei? Oder verdrängt der gesetzliche Mindestlohn die vergabespezifischen Mindestlöhne der Bundesländer?

Nein, die Vergabegesetzen der Bundesländer können auch weiterhin Mindestlöhne über 8,50 Euro festlegen. Das ist derzeit beispielsweise bereits in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Rheinland-Pfalz der Fall – und das ist auch wünschenswert: Denn der Staat sollte bei der Entlohnung mit gutem Beispiel vorangehen.

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt - unabhängig davon, ob für öffentliche Aufträge oder Arbeit in der Privatwirtschaft - in allen Bundesländern. Regionale Unterschiede gibt es nicht. Im Klartext: Das Mindestlohngesetz mit dem Mindestlohn von 8,50 gilt bundesweit, Bundesländer können aber für die Vergabe öffentlicher Aufträge auch höhere Mindestlöhne festlegen.

Tariftreuegesetze, Karte Ausschnitt

HBS

Die Hans-Böckler-Stiftung hat auf einer interaktiven Karte alle Mindestlöhne nach Tariftreue- und Landesvergabegesetzen in den Bundesländern zusammengetragen. Zur interaktiven Karte


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