Deutscher Gewerkschaftsbund

17.02.2020
Arbeitsrecht

Karneval und Arbeit: Was ist erlaubt?

Was Sie in der närrischen Zeit am Arbeitsplatz beachten müssen

Bald ist Rosenmontag, der Höhepunkt des Straßenkarnevals. Doch darf man eigentlich trotz Krankschreibung Karneval feiern? Und gibt es in den närrischen Hochburgen so etwas wie "karnevalsfrei" von der Arbeit? Der DGB-Rechtsschutz hat die Antworten.

Mann und Frau mit bunten Perücken und Partyartikeln verkleidet vor Kulisse mit Luftballons

DGB/Sergejs Belovs/123RF.com

In der Regel kein Anspruch auf "karnevalsfrei"

Die schlechte Nachricht zuerst: Einen "allgemeinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung" gibt es nicht, nicht einmal in den Faschings- und Karnevalshochburgen Düsseldorf, Köln oder Mainz. Weder Rosenmontag noch Faschingsdienstag sind allgemeine Feiertage - auch nicht nach „regionalem Gewohnheitsrecht“. Trotzdem halten sich hartnäckig Gerüchte, dass das in den "jecken" Hochburgen an Rhein und Mosel so sei.

Wo bestimmt der Betriebsrat an Karneval mit?

Einige Fragen rund um Karneval sind mitbestimmungsrelevant, andere nicht. Ein kurzer Überblick:

  • Fragen der "Ordnung im Betrieb" sind mitbestimmungspflichtig (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1). Dazu zählt etwa die Frage, ob Radiohören im Betrieb verboten werden soll oder ob zu bestimmten Zeiten Alkohol im Betrieb konsumiert werden darf, beziehungsweise der Alkoholkonsum untersagt wird. Gibt es keinen Betriebsrat, kann der Arbeitgeber Fragen der "Ordnung im Betrieb" eigenmächtig regeln.
  • Auch Arbeitsschutzfragen sind mitbestimmungspflichtig (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7). Das kann etwa bei der Frage relevant sein, ob Karnevalsverkleidungen den Arbeitsschutz oder das ordnungsgemäße Tragen von Schutzkleidung behindern.
  • Betriebsvereinbarungen können regeln, ob zu bestimmten Tagen wie den Karnevalstagen Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht oder ein Art "Sonderurlaub" gewährt wird. Betriebsvereinbarungen werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossen.

Trotzdem kann Freizeit zu Karneval mit dem Arbeitgeber geregelt sein: Über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, im Arbeitsvertrag oder freie Tage zu Karneval entsprechen der "betrieblichen Übung".

Die Details inklusive Urteilen hat der DGB-Rechtssschutz zusammengestellt

Radiohören und Verkleiden kann erlaubt sein

Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. "Wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Radiohören nicht beeinträchtigt ist, stellt das Radiohören auch keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar", erklärt der DGB-Rechtsschutz. Allerdings kann der Arbeitgeber das Radiohören im Betrieb gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen.

Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hängt vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt hat. Außerdem dürfen Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern: "Auch in den Karnevalshochburgen darf der Bauarbeiterhelm nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden", so der DGB-Rechtsschutz.

Die Frage, ob Alkohol am Arbeitsplatz getrunken werden darf, ist eine Frage der "Ordnung im Betrieb", die der Arbeitgeber eigenmächtig regeln kann, sofern kein Betriebsrat besteht. Auf jeden Fall gilt laut DGB-Rechtsschutz, "dass alle Arbeitnehmer die Pflicht haben, ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch den Alkoholkonsum zu gefährden".

Alle weiteren Details zu diesen Fragen finden sie auf der Webseite des DGB-Rechtsschutzes

Dort gibt es auch Infos zu weiteren Fragen rund um Karneval, Fasching und Arbeitsrecht:

  • Darf man männlichen Kollegen an "Altweiber" die Krawatte abschneiden?
  • Bin ich unfallversichert, wenn ich auf der betrieblichen Karnevalsfeier ausrutsche?
  • Können Beschäftigte selbst eine Karnevalsfeier organisieren – und was gilt dann beim Unfallschutz?

Karnevalsfeier während der Krankschreibung?

Wer krank geschrieben ist, sollte beim "jecken Treiben" an Karneval und Fasching sehr vorsichtig sein. Klar ist: Ein Verhalten während der Krankschreibung, das dem Heilungsprozess mutmaßlich entgegensteht, muss der Arbeitgeber nicht tolerieren. Manche Arbeitsgerichte legen das sogar noch strenger aus.

Mehr Infos beim DGB-Rechtsschutz: "Keine Narrenfreiheit während der Arbeitsunfähigkeit"


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