Frage: Ich bin seit zehn Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Demnächst will die Firma rund um die Uhr arbeiten lassen. Kann mein Chef mich zwingen, Nachtschichten von null Uhr bis acht Uhr zu übernehmen? Welche Zulagen stehen mir zu und welche rechtlichen Bestimmungen gibt es, was den Wechsel zwischen Nacht- und Tagesschicht angeht?
Antwort: Ein Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung, die arbeitsvertraglich vereinbart ist. Dies gilt für die konkrete Aufgabe, für den Ort an dem sie zu erledigen ist und grundsätzlich auch für die Arbeitszeit. Nur unwesentliche Änderungen, wie etwa die Verschiebung der Anfangszeit um eine viertel Stunde, können vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein.
Bei einer Änderung wie der Vorliegenden kann eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber nicht erfolgen. Dies gilt sowohl für die Anordnung, zukünftig in Nachtschicht zu arbeiten, als auch für die Anordnung, in Wechselschicht tätig zu sein. Eine solche Änderung könnte der Arbeitgeber nur durch eine Änderungskündigung erreichen. Er müsste also das bestehende Arbeitsverhältnis kündigen und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen anbieten. Dieser Arbeitsvertrag könnte unter dem Vorbehalt der arbeitsgerichtlichen Überprüfung angenommen werden.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, die innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung eingelegt werden muss, würde überprüft werden, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber müsste also betrieblich Gründe vortragen, die ihm ein Festhalten an den ursprünglichen Arbeitsbedingungen nicht mehr möglich machen. Da bei einer Ausdehnung der Betriebstätigkeit zusätzliches Personal benötigt werden wird, dürfte es schwierig sein, zu begründen, warum beim vorhandenen Personal zwingend eine andere Arbeitszeit notwendig ist.
Sollte das Gericht trotzdem die Änderungskündigung für gerechtfertigt halten, dann besteht für die Nachtschicht Anspruch auf bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Brutto-Arbeitsentgelt für die während der Nachtschicht geleisteten Arbeitsstunden. Laut dem Bundesarbeitsgericht ist ein Zuschlag von 25 Prozent oder ein Anspruch auf eine entsprechende Freistellung angemessen - für 40 Stunden Nachtarbeit gibt es dann für zehn Stunden eine Freistellung. Für den Einsatz in Wechselschicht gilt, dass ausreichende Ruhezeiten zwischen den einzelnen Schichten gewährleistet sein müssen.
Martina Perreng, Deutscher Gewerkschaftsbund/Tagesspiegel KARRIERE