Deutscher Gewerkschaftsbund

19.12.2014
Mindestlohn-Check No. 19

Gehen alle Zeitungs-Zusteller beim Mindestlohn leer aus?

Ich trage neben Zeitungen und Anzeigenblättern auch Reklameprospekte aus. Steht mir ab Januar 2015 nun der volle Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu oder falle ich unter die Ausnahme mit dem 25-prozentigen Abschlag für Zeitungszusteller?

Die gesetzliche Mindestlohn-Ausnahme gilt nur für Zeitungsboten, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter in Briefkästen werfen. Da Sie aber neben dem Hauptprodukt Zeitung auch Werbeprospekte austragen, fallen Sie nicht unter den gekürzten Mindestlohn von 6,37 Euro im Jahr 2015, sondern müssen den vollen Mindestlohn erhalten. Gleiches gilt übrigens, wenn Sie zusätzlich zur Zeitung auch Briefe zustellen.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber den Mindestlohn trotzem verwehren, bekommen Sie als ver.di-Mitglied Rechtsschutz zur Durchsetzung Ihres Mindestlohnanspruchs.

Zeitungsausträgerin

Haben Sie neben den Zeitungen auch Prospekte oder Briefe im Karren? Dann gilt für Sie ab 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Scoobay/cc by-nc-sa2.0

 

 

Gute Beratung rund um die Arbeitswelt und kostenfreien Rechtsschutz bei Klagen zum Arbeits- und Sozialrecht gibt's bei den DGB-Gewerkschaften.

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Alle wichtigen Infos zum Mindestlohn gibt es ab dem 2. Januar 2015 bei unserer DGB-Mindestlohn-Hotline:

http://www.dgb.de/hotline

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DGB-Mindestlohn-Adventskalender
VICUSCHKA / photocase.com
Am 7. Dezember gibt's in unserem Mindestlohn-Check-Adventskalender Details und Infos zu einer weiteren Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn: Zeitungszustellerinnen und -zusteller werden frühestens ab 2017 mindestens 8,50 Euro gesetzlichen Mindestlohn bekommen.
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