Ich trage neben Zeitungen und Anzeigenblättern auch Reklameprospekte aus. Steht mir ab Januar 2015 nun der volle Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu oder falle ich unter die Ausnahme mit dem 25-prozentigen Abschlag für Zeitungszusteller?
Die gesetzliche Mindestlohn-Ausnahme gilt nur für Zeitungsboten, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter in Briefkästen werfen. Da Sie aber neben dem Hauptprodukt Zeitung auch Werbeprospekte austragen, fallen Sie nicht unter den gekürzten Mindestlohn von 6,37 Euro im Jahr 2015, sondern müssen den vollen Mindestlohn erhalten. Gleiches gilt übrigens, wenn Sie zusätzlich zur Zeitung auch Briefe zustellen.
Sollte Ihnen der Arbeitgeber den Mindestlohn trotzem verwehren, bekommen Sie als ver.di-Mitglied Rechtsschutz zur Durchsetzung Ihres Mindestlohnanspruchs.
Noch Fragen zum Mindestlohn?
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