Deutscher Gewerkschaftsbund

07.05.2007

Betriebliche Bündnisse - Pulverfass oder Rettungsboot?

Blick in Montagehalle für Turbinen

DGB/Simone M. Neumann

Ein hoher gewerkschaftlicher Organisationsgrad und umfassende Tarifregelungen zeichnen die Metall- und Elektroindustrie aus.

Verfolgt man die öffentliche Argumentation zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland und insbesondere diese im Zusammenhang mit der anstehenden Tarifrunde in der Metallindustrie, dann drängt sich der Eindruck auf, Tarifpolitik und Tarifverträge seien die Ursache für die schlechte wirtschaftliche Situation und die Arbeitslosigkeit. Schnell haben Teile der Politik und der Wissenschaft "einfache" Lösungen parat:

  • weitergehende gesetzliche Öffnungsklauseln
  • Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich
  • weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit
  • Niedriglöhne
  • Tarifabschlüsse unter der Produktivitätsrate

Parteien vor der Wahl

In immer schnellerer Folge haben sich Vertreter verschiedener Parteien vor der Bundestagswahl damit profiliert, Angriffe auf die Tarifautonomie zu fordern. Die Forderungen in den Parteiprogrammen von CDU/CSU und FDP zielen auf die Spaltung der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer.

CDU/CSU formulierten in ihrem Wahlprogramm: "Wir werden das Günstigkeitsprinzip im Tarifvertragsgesetz dahingehend ergänzen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber abweichend vom Tarifvertrag einzelvertragliche Vereinbarungen schließen können, wenn dies der Beschäftigungssicherung oder dem Beschäftigungsaufbau dient. Als günstiger gilt dabei eine abweichende Vereinbarung, wenn die Zustimmung des Betriebsrats und von 2/3 der Belegschaft vorliegt. Wir werden im Betriebsverfassungsgesetz eine Vorschrift einfügen, die Abweichungen vom Tarifvertrag per Betriebsvereinbarung zulässt. Auch hier müssen der Betriebsrat und 2/3 der Belegschaft zustimmen."

Noch weiter ging die FDP: "Wenn 75 % aller Beschäftigten eines Betriebes oder der Betriebsrat für eine Abweichung von tarifvertraglichen Regelungen stimmen, muss diese Abweichung möglich sein - und zwar ohne dass die Funktionäre eine solche betriebliche Vereinbarung verhindern können. Die gesetzliche Öffnung des Flächentarifvertrags, die Legalisierung von betrieblichen Bündnissen für Arbeit und die Abschaffung der Allgemeinverbindlicherklärung würden die Tarifverträge endlich dem Wettbewerb unterwerfen."

SPD, GRÜNE und Linkspartei hatten derartige Einschränkungen der Tarifautonomie nicht in ihren Programmen.

Die tarifliche Realität

Schon heute nutzen mehr als drei Viertel aller tarifgebundenen Betriebe tarifliche Differenzierungen und Öffnungsklauseln, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern oder Beschäftigung zu sichern. Damit wird belegt, dass es bereits heute tarifliche Instrumente gibt.

Differenzierung bedeutet, dass für bestimmte Beschäftigtengruppen, Betriebe oder Teilbranchen unterschiedliche Tarifstandards etabliert werden, beispielsweise Regelungen zur variablen Arbeitszeit. Die Betriebe können sie nutzen, ohne die Zustimmung der Tarifparteien einholen zu müssen.

Öffnungsklauseln ermöglichen - zeitlich begrenzt - zum Beispiel Tarifabsenkungen. Neuere Öffnungsklauseln können auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation angewandt werden. Auf Basis tarifvertraglicher Öffnungsklauseln kann betrieblich beispielsweise eine Arbeitszeitverlängerung oder eine Kürzung tarifvertraglicher Sonderzahlungen erfolgen, wenn im Gegenzug das Unternehmen auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet. Dabei ist es die Regel, dass die Tarifvertragsparteien die Vereinbarung überprüfen und zustimmen müssen.

So werden tarifliche Öffnungsklauseln genutzt

In Prozent aller Betriebe
Tarifliche Öffnungsklauseln werden genutzt
75
davon
eine Klausel 35
zwei Klauseln 34
drei Klauseln 21
vier und mehr Klauseln 10
Bereiche in Prozent aller tarifgebundenen Betriebe in Prozent der Betriebe, die Öffnungsklauseln nutzen
variable Arbeitszeiten 51 68
Arbeitszeitverlängerung 26 35
Einstiegstarife 19 25
Kürzung/Aussetzung Jahressonderzahlung 17 22
befristete Arbeitszeitverkürzung 15 20
Aussetzen von Tariferhöhungen 12 17
Absenken von tariflichen Grundvergütungen 8 10
Kürzung/Aussetzung des Urlaubsgeldes 6 9
Allgemeine Härtefallklausel 5 7
weitere Klauseln 3 4
Quelle: WSI-Betriebsrätebefragung 2005 in: Reinhard Bispinck: Betriebsräte, Arbeitsbedingungen und Tarifpolitik - WSI-Mitteilungen 06/2005

 

Betriebsräte: Im Konfliktfall machtlos

Betriebsräte würden in eine Verhandlungsposition mit den Arbeitgebern gedrängt, die von ihnen selbst nicht gewünscht wird. Betriebsräte haben - im Konfliktfall - keinerlei Instrumentarium zur Durchsetzung ihrer Forderungen. So dürfen sie nicht zum Streik aufrufen. Dementsprechend lehnten bei einer Betriebsrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung eine große Mehrheit eine Verlagerung der Tarifpolitik auf die betriebliche Ebene als "generell problematisch" oder beurteilte sie als "zwiespältig".

Eine Verlagerung von Verhandlungen und Entscheidungen auf die betriebliche Ebene hätte zur Folge, dass Belegschaften und Betriebsräte immer erpressbarer würden.

Dabei geht es den Befürwortern von Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene an Stelle von Tarifverträgen in Wahrheit um eine Schwächung und Aushöhlung des Streikrechts. Eine Bedrohung, die auch mit der sozialdemokratischen Regierungsbeteiligung nicht vom Tisch ist: Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 einigten sich die Parteien der Großen Koalition auf ein Bekenntnis zur Tarifautonomie: "CDU/CSU und SPD bekennen sich zur Erhaltung der Tarifautonomie. Sie sind sich einig, dass betriebliche Bündnisse für Arbeit im Rahmen der Tarifautonomie wichtig sind, um Beschäftigung zu sichern. Über die Ausgestaltung werden mit den Tarifvertragsparteien Gespräche geführt." Hierzu ist zu sagen, die Tarifautonomie hat sich seit 1949 immer dann bewährt, wenn sich der Staat in diesen Fragen herausgehalten hat.

Politische Bewertung

Nach geltendem Recht ist eine vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarung zulässig, wenn sie vom Tarifvertrag gestattet ist (§4 Abs. 3 Alt. 1 TVG).

Es gibt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Hinblick auf beschäftigungssichernde Vereinbarungen: Die Tarifvertragsparteien haben "betriebliche Bündnisse" bislang nicht behindert, sondern waren im Gegenteil Vorreiter bei der Regelung beschäftigungswirksamer Maßnahmen in Tarifverträgen. Beschäftigungswirksam sind beispielsweise Tarifverträge zur Übernahme von Auszubildenden, zur Qualifizierung, zur Altersteilzeit oder zur Teilzeitarbeit. Mit zahlreichen branchenspezifischen und kontrollierten Öffnungsklauseln sowie Differenzierungsbestimmungen - insbesondere für Ostdeutschland - haben die Gewerkschaften außerdem belegt, wie sehr sie betrieblichen Bündnissen mit dem Tarifvertrag Rechnung tragen.

Tarifliche Regelungen beinhalten Ansprüche von Mitgliedern. Würden bekannte Forderungen zur Änderung der Tarifautonomie Änderungen in die Tat umgesetzt, hieße das: Gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer entscheiden über die die Anwendung von Tarifverträgen und die vertraglichen Arbeitsbedingungen von organisierten Arbeitnehmern. Dabei sind weder Nichtorganisierte legitimiert, in tarifliche Ansprüche einzugreifen, noch kennt das deutsche Recht Vertragsänderungen zu Lasten Dritter.

Tarifverträge sind praktizierte Demokratie im Betrieb. Wer Tarifverträge als Kartell bezeichnet, will eine Veränderung in dieser Republik. Tarifverträge sind tragende Säulen des Sozialstaates. Neben der Mitbestimmung garantieren die Tarifverträge Rechtssicherheit für die arbeitenden Menschen. Mit einem Angriff auf die Tarifautonomie zielen ihre Gegner in das Herz der sozialen Demokratie. Auch wenn der Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 keine Änderung der Tarifautonomie vorsieht - die Gewerkschaften müssen jederzeit zu ihrer Verteidigung bereit sein. Denn die neoliberalen Marktstrategen werden keine Ruhe geben, bis eine Änderung der Tarifautonomie in ihrem Sinne erfolgt ist.

Im Zusammenhang mit der Verlagerung von tarifvertraglichen Gegenständen auf die betriebliche Ebene stellte das Bundesarbeitsgericht schon am 10. Juni 1980 fest: "Bei diesen Interessengegensätzen wären Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik im Allgemeinen nicht mehr als kollektives Betteln."



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