Als Faustregel gilt: Je länger jemand gearbeitet hat und je mehr er verdient hat, desto höher ist später seine Rente. Doch auch Zeiten ohne Berufstätigkeit oder eigene Beitragszahlung können sich positiv auf den Rentenanspruch auswirken. Punkte gibt es zum Beispiel für die Ausbildung, den Wehr- und Zivildienst sowie Zeiten für Pflege und Kindererziehung.
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Die gesetzliche Rente in Deutschland basiert auf dem Generationenvertrag, einer fiktiven Übereinkunft zwischen verschiedenen Altersgruppen: Die aktuell Erwerbstätigen finanzieren diejenigen mit, die nicht mehr oder noch nicht arbeiten; also Kinder, Jugendliche und Rentner. Das Modell geht davon aus, dass jeder Einzelne in bestimmten Phasen seines Lebens das System finanziert und in anderen davon profitiert: In der Kindheit und im Alter empfängt er Leistungen, als Berufstätiger zahlt er ein. Und: Je mehr er einzahlt, desto höher fällt später seine eigene Altersrente aus.
Der wichtigste Faktor bei der Berechnung der Rentenhöhe sind die Entgeltpunkte, umgangssprachlich auch Rentenpunkte genannt. Sie ergeben sich aus der Dauer der Beschäftigung und der Höhe des Verdienstes. Um die Punkte zu ermitteln wird Jahr für Jahr das erzielte Einkommen mit dem Durchschnittseinkommen verglichen. Es liegt für die alten Bundesländer aktuell bei 36.267 Euro brutto. Ist der Verdienst genauso hoch, gibt es einen Entgeltpunkt. Liegt der Verdienst darunter oder darüber, reduziert oder erhöht sich der Wert entsprechend, zum Beispiel auf 0,5 oder 1,75 Punkte pro Jahr. Wenn jemand also 40 Jahre lang immer exakt so viel verdient hat wie der Durchschnitt, hat er 40 Entgeltpunkte gesammelt.
Doch auch für Zeiten, in denen jemand nichts oder nur wenig verdient oder in denen keine eigenen Beiträge gezahlt werden, können Rentenpunkte gesammelt werden. Dazu gehören unter anderem:
Während der Berufsausbildung, in der der Verdienst in der Regel eher gering ist, erhalten Azubis einen Bonus: Ihre Pflichtbeiträge werden bis zu 36 Monate auf 75 Prozent des Durchschnittsverdiensts angehoben. Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen Berufsausbildungszeiten gegenüber dem Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden.
Für freiwillig Wehrdienstleistende übernimmt der Staat die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wird ein fiktiver Verdienst von 60 Prozent des Durchschnittsverdiensts angenommen. Auch Zeiten der Wehrdienstpflicht in der DDR (1962 bis 1990) gelten als Pflichtbeitragszeiten.
Für „Bufdis“ zahlt der Arbeitgeber Beiträge ein. Die Höhe richtet sich nach den Leistungen, die die Beschäftigten bekommen. Dazu zählt in erster Linie das Taschengeld, aber auch mögliche Sachleistungen wie freie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung.
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Für Zeiten der Kindererziehung übernimmt der Staat die Zahlung der Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnittsverdienst. Das heißt: Jedes Jahr Kindererziehung bringt einen Entgeltpunkt. Für Geburten bis einschließlich 1991 werden maximal die die ersten 24 Monate nach der Geburt angerechnet, für Geburten danach sind es maximal die ersten 36 Monate. Wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Wichtig: Damit die Zeiten für Kindererziehung bei der Rente berücksichtigt werden können, müssen sie dem Versicherungsträger gemeldet werden.
Wer mindestens 14 Stunden in der Woche unentgeltlich eine Person pflegt, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, ist pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingezahlt. Voraussetzung: Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt. Wie bei der Kindererziehung müssen diese Zeiten gemeldet werden; sie werden nicht automatisch erfasst.
Auch Menschen, die Sozialleistungen erhalten, können Rentenpunkte sammeln. Das gilt zum Beispiel für den Bezug von Arbeitslosengeld, wenn der oder die Betreffende im Jahr zuvor versicherungspflichtig beschäftigt war. In diesem Fall übernehmen die Agentur für Arbeit die Beitragszahlungen. Grundlage für die Berechnung sind 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Allerdings: Wer länger arbeitslos ist und Arbeitslosengeld II bekommt, geht leer aus. Auch für diejenigen, die Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden Beiträge aus 80 Prozent des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes gezahlt.
Beiträge, die für Beschäftigungen in der DDR gezahlt wurden, fließen in die Rentenberechnung ein und wirken sich damit positiv auf die Höhe der Altersrente aus. Dafür wird das Arbeitsentgelt nach bestimmten Faktoren auf „West-Niveau“ aufgewertet, um Nachteile zu vermeiden.
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