Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann gegebenenfalls eine zweite Übergangsfrist beanspruchen.
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Der Fall: Der 51-jährige Mann lebte seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein. Nachdem er auch noch seine Arbeit verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschöpft waren, bezog er Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken, was durch Untervermietung an eine Studentin zeitweilig gelang. Der Mann fand später auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen mit der Begründung, hierauf schon einmal hingewiesen zu haben. Demgegenüber sah sich der Mann als „Neufall“, der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Mit seiner Klage hatte er Erfolg.
Das Landessozialgericht: Dem Mann ist eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung einzuräumen. Zwar ist er schon auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch die sechsmonatige Übergangsfrist ist bereits abgelaufen. Allerdings muss eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hat, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen. Nach der kurzfristigen Kündigung ist ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten zum Beispiel durch Umzug oder Untervermietung zu senken.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2018 – L 11 AS 561/18 B ER