ArbeitnehmerInnen und Auszubildende sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von einer Woche. Diese Meldepflicht besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis oder einem Anerkennungsjahr.
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ArbeitnehmerInnen und Auszubildende sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Bei Verstoß gegen diese Meldepflicht ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit von einer Woche. Diese Meldepflicht besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis oder einem Anerkennungsjahr.
Der Fall: Die Frau hatte an der Fachhochschule Sozialpädagogik studiert und absolvierte anschließend ein einjähriges Anerkennungsjahr. Danach meldete sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur gewährte dies, allerdings mit einer Sperrfrist von sieben Tagen, weil die Frau sich nicht vor Beendigung des Anerkennungsjahres arbeitsuchend gemeldet habe. Mit der dagegen gerichteten Klage hatte die Frau Erfolg.
Das Landessozialgericht: Wenn die Meldung der Arbeitsuche erst nach Beendigung des Anerkennungsjahres erfolgt, darf keine Sperrzeit verhängt werden. Das Anerkennungsjahr steht einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis gleich. Die Pflicht zur frühzeitigen Meldung der Arbeitsuche soll die Eingliederung in Arbeit beschleunigen und Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst vermieden werden. Bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis ist das nicht nötig, weil die Auszubildenden überwiegend vom Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt würden. Zudem entscheidet sich dies meist erst unmittelbar nach dem Bestehen der Abschlussprüfung. Die Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr durchlaufen eine der dualen Ausbildung vergleichbare Ausbildung in Betrieb und Berufsschule. Auch werden sie mit einer Übernahmequote von 70 Prozent später von der Ausbildungsstelle übernommen. Daher sind eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit und somit auch eine Meldepflicht entbehrlich.
Hessisches Landessozialgericht,
Urteil vom 16. Dezember 2016 - L 7 AL 35/15