Deutscher Gewerkschaftsbund

29.03.2016
Smartphone im Betrieb

Nicht ohne mein Smartphone – Handyverbot am Arbeitsplatz?

Das Smartphone ist zum ständigen Begleiter geworden – auch am Arbeitsplatz. Doch was tun, wenn der Chef die Nutzung am Arbeitsplatz untersagt? Und wann muss ich eigentlich über mein dienstliches Handy erreichbar sein? Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz.

Frau mit Smartphone am Arbeitsplatz Büro

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Darf der Arbeitgeber die Nutzung von Smartphones generell einschränken oder verbieten?

Ja. Arbeitgeber haben gegenüber ihren Mitarbeitern ein Weisungsrecht. Das heißt, sie dürfen näher bestimmen, wie sich die Beschäftigten im Betrieb verhalten müssen und wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Das Weisungsrecht hat jedoch Grenzen. Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitgeber auch die Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz einschränken, z. B. könnte er eine Nutzungsdauer vorgeben. Generell gilt: Die Private Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz ist erlaubt, wenn betriebliche Regelungen fehlen.

Mitbringen Ja – Nutzung Nein?

Ein gänzliches Verbot, das Smartphone in den Betrieb mitzubringen, wird der Arbeitgeber in der Regel nicht durchsetzen können, da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran haben, ihr Handy in der Pause nutzen zu wollen.

Störfaktoren: Von Klingeltönen und Kameranutzung

Wenn das Smartphone Produktionsabläufe oder empfindliche Messinstrumente stört, darf der Arbeitgeber die Nutzung untersagen. Ein generelles Smartphone-Verbot gilt aber z. B. nicht, wenn der Arbeitgeber Industriespionage fürchtet. Denn hier würde es ausreichen, die Nutzung der Kamerafunktion zu untersagen.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht!

In Betrieben mit Betriebsrat sind generelle Verhaltensregelungen zur Smartphone-Nutzung mitbestimmungspflichtig. Das regelt §87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, denn in einem solchen Fall möchte der Arbeitgeber mit verbindlichen Nutzungsregeln ein einheitliches Verhalten im Betrieb erreichen. Daran muss der Betriebsrat beteiligt werden und zustimmen, wie das Beispiel im Kasten zeigt.

Figur mit Smartphone Handy und Magnet

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Handy-Telefonate sollten von Vorgesetzten vorab genehmigt werden müssen – Betriebsrat erwirkt einstweilige Verfügung

Ein enstprechendes Urteil fällte das Arbeitsgericht München im November 2015. Der konkrete Fall: Ein Unternehmen mit rund 500 Beschäftigten hatte ohne Zustimmung des Betriebsrats ein generelles Handyverbot ausgesprochen.

"Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird", lautete die Mitteilung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. "Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit - sowohl dienstlich als auch privat" - sei "im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen."

Weil der Arbeitgeber keine Vereinbarung zur Handynutzung mit dem Betriebsrat abschließen wollte und durch das Verbot ganz offenkundig eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vorlag, stellte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung (Unterlassungsverfügung) gegen den Arbeitgeber. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt.

Der komplette Fall ist beim DGB Rechtsschutz nachzulesen.

Darf der Arbeitgeber Einzelfallentscheidungen zur Handynutzung treffen?

Eine eventuelle Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss immer begründet sein. Hierzu könnte zum Beispiel ein Verbot von privaten Handytelefonaten im Großraumbüro zählen, da andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dadurch in ihren Arbeitsabläufen gestört würden.

Und was ist mit dem Datenschutz?

Nur weil der Arbeitgeber die private Nutzung dienstlicher Smartphones erlaubt, darf er nicht automatisch die Verbindungsdaten oder etwa E-Mails einsehen. Beschäftigte sind hier durch das Fernmeldegeheimnis geschützt.

GPS: Darf mein Arbeitgeber mich orten?

Fast jedes Smartphone ist inzwischen mit einem GPS-Sender ausgestattet. Theoretisch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über diese Funktion orten. Grundsätzlich müsste er seine Mitarbeiter aber erstens darüber informieren, dass er einer Ortung gemäß Telekommunikationsgesetz (§98 TKG) und europäischer Datenschutzrichtlinie (Artikel 9) zugestimmt hat. Zweitens erfordert die Ortung im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es bislang nicht – die Mitarbeiter müssen in den Pausenzeiten aber die Möglichkeit haben, die GPS-Ortung abzuschalten.

Wann muss ich auf meinem Diensthandy erreichbar sein?

Da Mitarbeiter nur während der Arbeitszeit den Weisungen ihres Arbeitgebers unterliegen, dürfen sie das Diensthandy während ihrer Freizeit ausschalten und müssen nicht erreichbar sein. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste sind von dieser Regelung ausgenommen.

Dienstliches Smartphone für private Zwecke nutzen? Und wer trägt die Kosten?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf das dienstliche Smartphone in der Regel nicht für private Zwecke genutzt werden. Eine Ausnahme ist es, ähnlich wie bei der privaten Nutzung und dem privaten Surfen am Dienst-PC, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des dienstlichen Smartphones duldet oder erlaubt (betriebliche Übung). Wenn es betriebliche Regelungen oder ein Verbot für die private Nutzung des Internets gibt, sind diese auch auf die Nutzung der Internetfunktion des Smartphones übertragbar.

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienst-Smartphones erlaubt, erstreckt sich diese Erlaubnis auf eine normale angemessene und keine ausschweifende Nutzung, wie z. B. private Telefonate zu Sonderrufnummern oder ins Ausland.

Bring Your Own Device (BYOD) – Das private Smartphone für dienstliche Zwecke nutzen?

Der Einsatz des privaten Smartphones für dienstliche Zwecke sollte mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Denn nicht nur technisch macht eine Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich Sinn, eventuell ist auch eine Beteiligung des Arbeitgebers an Providergebühren oder Anschaffungskosten möglich.

Akku leer! Darf ich mein privates Handy am Arbeitsplatz aufladen?

Nein. Denn Beschäftigte dürfen Betriebsmittel, in diesem Fall z. B. Strom, nur dann privat nutzen, wenn es der Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt hat.

 


LINKS

Artikel DGB-Rechtsschutz GmbH: Smartphone am Arbeitsplatz - was ist erlaubt?

Urteil: Kündigung wegen verbotener Smartphone-Nutzung unwirksam


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