Deutscher Gewerkschaftsbund

02.06.2016
Verwaltungsrecht

Dienstunfall: Kann sich auch auf Toilette ereignen

einblick 10/2016

Das Verwaltungsgericht Berlin hat geurteilt, dass ein Dienstunfall eines Beamten sich auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen kann.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die Beamtin in einem Berliner Bezirksamt stieß während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, sodass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall lehnte der Dienstherr mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht: Das Land ist verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setzt einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies ist hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall – wie auch hier – während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat. Zwar stellt das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern fällt in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehören Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zur gesetzlichen Unfallversicherung im Toilettenraum ist auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.  

Verwaltungsgericht Berlin,  Urteil vom 4. Mai 2016 - VG 26 K 54.14


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