Deutscher Gewerkschaftsbund

26.06.2017
Urteil

Betriebsratsarbeit: Smartphone gehört dazu

einblick 2017

Ein Betriebsratsvorsitzender, der Mitarbeiter im Schichtdienst in mehreren Außenstellen betreut, kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm ein Smartphone zur Verfügung stellt.

Gewerkschafter mit Handy Smartphone in der Menge macht ein Bild

DGB/Werner Bachmeier

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt.

Der Fall: Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass er ein Smartphone benötige, um eine ständige Erreichbarkeit - insbesondere auch für die Schichtdienstarbeiter in den Abend- und Wochenendstunden - gewährleisten zu können. Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus sowie mehrere medizinische Einrichtungen im Umkreis von ca. 20 Kilometern. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung des Betriebsrats ab und erklärte, dieser habe eine Erforderlichkeit nicht ausreichend dargelegt. In Übrigen könne der Betriebsrat während seiner begrenzten Aufenthalte in den Außenstellen dortige vorhandene Informations- und Kommunikationsmittel benutzen.

Das Landesarbeitsgericht: Das Gericht hob den Beschluss der ersten Instanz auf und gab dem Arbeitgeber auf, dem Betriebsrat ein Smartphone nebst Schutzhülle, Nummer und Netzverbindung und Internetzugang zur Verfügung zu stellen. Die RichterInnen des LAG begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Hierzu gehöre grundsätzlich auch ein Smartphone. Ob ein solches Mittel zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei oder nicht, liege im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Dieser habe die betrieblichen Verhältnisse, seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers - auch dessen Kosteninteresse - zu berücksichtigen und dürfe seine subjektiven Bedürfnisse nicht in den Vordergrund stellen.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2017 – 16 TaBV 212/16

Weitere Infos zum Urteil gibt es beim DGB Rechtsschutz...


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