Deutscher Gewerkschaftsbund

01.06.2021
45 Jahre Mitbestimmungsgesetz

Die Geschichte der Unternehmensmitbestimmung

Am 1. Juli 1976 trat nach einem langen politischen Diskurs ein Gesetz in Kraft, dass die Mitbestimmung der ArbeitnehmerInnen in den Aufsichtsräten regelt. Doch die Unternehmensmitbestimmung muss fit gemacht werden für das digitale Zeitalter. Wir zeigen Geschichte und DGB-Forderungen zum Thema.

Fröhliche Menschen in einem Großraumbüro

DGB/Cathy Yeulet/123rf.com

  • Tipp: Digitale Diskussion zur Zukunft der Mitbestimmung am 16.06. ab 16 Uhr

    Am 16.06. findet die diesjährige digitale Hans-Böckler-Konferenz für Aufsichtsräte „Mit Bestimmung! in Bewegung“ statt. Die Arbeitswelt befindet sich im Wandel. Gute Arbeit mit sicherem Einkommen muss in zukunftsfesten und umweltfreundlichen Betrieben entstehen. Die Gewerkschaftsbewegung veränderte die Arbeitswelt zum Besseren. Mitbestimmung sorgt dafür, dass das auch morgen so ist. Der soziale Fortschritt kann nur gemeinsam erkämpft werden. Die Stärkung der Unternehmensmitbestimmung gehört auf die politische Agenda - insbesondere im Jahr der Bundestagswahl.

    Daher diskutieren wir die mitbestimmungspolitischen Forderungen des DGB sowie der Mitgliedsgewerkschaften ab 16 Uhr mit Reiner Hoffmann (DGB), Norbert Walter-Borjans (SPD), Katrin Göring-Eckardt (Bündnis 90/Die Grünen), Susanne Hennig-Wellsow (Die Linke), Johannes Vogel (FDP) und Karl-Josef Laumann (Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft).

    Diese Diskussion kann im Livestream auf der HBS-Website verfolgt werden...

  • Geschichte der Unternehmensmitbestimmung

    Mit dem Montanmitbestimmungsgesetz, das am 21. Mai 1951 in Kraft trat, war für den Bereich des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie nach heftigen Auseinandersetzungen die paritätische Mitbestimmung eingeführt worden. Die Hoffnung, diese Regelung auch auf alle anderen Bereiche der Wirtschaft auszuweiten, erfüllte sich jedoch nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz, das am 11. Oktober 1952 in Kraft trat, sah nur eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsorganen der Unternehmen vor.

    Unternehmensmitbestimmung: Ein neuer Anlauf wird unternommen

    An seinem Ziel hielt der DGB fest. In seinem Grundsatzprogramm stellte er im November 1963 fest: „Wir wollen eine Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft, die alle Bürger an der wirtschaftlichen und politischen Willensbildung gleichberechtigt teilnehmen lässt.“ Die Arbeitgeber wiesen diese Forderung von Anfang an zurück. Sie sahen darin „eine der unternehmerischen Aufgabe wesensfremde Parlamentarisierung und Bürokratisierung der Unternehmensleitung“ und befürchteten „schwere Schäden für die Wirtschaft und damit für die Allgemeinheit“.

    Im Vorfeld der Bundestagswahl im September 1965 versprachen die Parteiführungen sowohl der SPD wie der CDU, die Frage der Mitbestimmung im neuen Parlament zu behandeln. Umso heftiger reagierten die Arbeitgeberverbände. Sie boten alles in ihrer Macht stehende auf, um dem gewerkschaftlichen Vorstoß entgegenzutreten und jede Veränderung der bestehenden Machtverhältnisse abzuwehren. In einer groß angelegten Kampagne warnten sie vor den Gefahren, die mit einer Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung heraufbeschworen würden, und bezeichneten die gewerkschaftliche Forderung als unvereinbar mit einer freiheitlichen Gesellschaft. Gestützt auf Umfragen behaupteten sie, dass die Arbeitnehmer ihre Interessen besser durch die Betriebsräte vertreten sähen als durch ihre Vertreter in den Aufsichtsräten, die Unternehmensmitbestimmung also lediglich Ausdruck des politischen Machtstrebens der Gewerkschaften sei. Welches Verständnis die Arbeitgeber von den Beziehungen zu den Beschäftigten in den Unternehmen hatten, machte der „Industriekurier“ deutlich, wenn dort zu lesen war: „Die Demokratisierung der Wirtschaft ist so unsinnig wie eine Demokratisierung der Schulen, der Kasernen oder der Zuchthäuser.“

    Für die Gewerkschaften konnte sich dagegen eine wirkliche Demokratie nicht auf den politischen Sektor beschränken, gerade weil in den Unternehmen wesentlich über das Schicksal der Menschen entschieden wird. Um ihre Forderung durchzusetzen, setzten sie auf parlamentarische Mehrheiten und betonten, „dass die Mitbestimmung nicht ,erpartnertʻ oder erstreikt, sondern nur durch den Gesetzgeber verwirklicht werden könne.“ Die Mitbestimmung sei keine Waffe des Klassenkampfs, um die bestehende gesellschaftliche Ordnung zu beseitigen, wie von ihren Gegnern unterstellt wurde. Sie schaffe vielmehr die institutionellen Voraussetzungen, die industriellen Konflikte, die in einem Unternehmen zwangsläufig immer wieder auftreten, zu bewältigen, ohne dass sie eskalieren. Auf Gewerkschaftsvertreter, gerade von Arbeitgebern als „betriebsfremd“ diffamiert, seien zudem in den Aufsichtsräten unerlässlich, um zu erreichen, „dass betriebsegoistische Aspekte in der Unternehmenspolitik zurücktreten, und zwar zugunsten von Branchen- oder sogar gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten“.

    Unternehmensmitbestimmung: Eine Sachverständigenkommission wird eingerichtet

    Zwar sprach sich die christlich-liberale Koalition, die im Oktober 1965 gebildet wurde, gegen eine Ausweitung der Unternehmensmitbestimmung aus, aber die Große Koalition, die rund ein Jahr später im Dezember 1966 beschlossen wurde, schien erstmals die Chance zu bieten, ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. In der CDU sperrte sich allerdings der Wirtschaftsrat dagegen, und in der SPD mangelte es am Durchsetzungswillen. Erreicht werden konnte nur, dass eine Sachverständigenkommission in Aussicht gestellt wurde, die die bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung auswerten sollte, um die Diskussion über eine künftige gesetzliche Regelung zu „versachlichen“. Es dauerte noch fast ein ganzes Jahr, bis die Kommission im November 1967 nach massivem Drängen der Gewerkschaften eingerichtet wurde, und erst Ende Januar 1968 nahm sie unter dem Vorsitz des Wirtschaftsjuristen Kurt Biedenkopf tatsächlich ihre Arbeit auf.

    Einen wirklichen Fortschritt erwarteten die Gewerkschaften von der Kommission nicht, da sie „die notwendigen politischen Entscheidungen in der Frage der Mitbestimmung nicht ersetzen, sondern lediglich eine solche Entscheidung mit vorbereiten kann.“ Umso stärker musste die Öffentlichkeit für die gewerkschaftliche Forderung gewonnen werden. Der DGB startete deshalb eine groß angelegte Mobilisierungs- und Aufklärungskampagne, um den Druck auf das Parlament zu erhöhen, und legte einen Gesetzentwurf vor, der die paritätische Mitbestimmung nach dem Modell der Montanindustrie für alle Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Größenordnung vorsah.

    Im Sinne zeitgemäßer Managementkonzepte legten auch die Arbeitgeberverbände besonderen Wert auf die „Subjektstellung des Menschen im Betrieb“, sahen das aber schon in die Praxis eines modernen Führungsstil realisiert, als dass es gesetzliche Maßnahmen bedürfte. Sie warnten vor einem drohenden „Gewerkschaftsstaat“ und versuchten, die Öffentlichkeit mit dem Slogan „Mündige Bürger brauchen keinen Vormund“ für ihre Vorstellungen einzunehmen.

    Weder die SPD noch die CDU waren gewillt, noch innerhalb der Legislaturperiode parlamentarisch über ein Mitbestimmungsgesetz zu beraten. Der Ausgang der Bundestagswahl Ende September 1969 eröffnete neue Perspektiven, stellte die sozial-liberale Koalition ihre Regierungserklärung doch unter das Motto „Wir wollen mehr Demokratie wagen“. Im Gegenzug zur Bereitschaft der FDP, einer Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes zuzustimmen, hatte die SPD allerdings darauf verzichten müssen, die Unternehmensmitbestimmung auszuweiten. Die Gewerkschaften setzten ihre Hoffnungen auf den Bericht der Biedenkopf-Kommission.

    Im Januar 1970 wurde der Bericht vorgelegt. In ihm wurde der Montanmitbestimmung bescheinigt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen in keine Weise beeinträchtigt und gerade im krisengeschüttelten Bergbau seine Vorteile unter Beweis gestellt zu haben. Trotz der positiven Erfahrungen sprach sich die Kommission dennoch gegen eine paritätische Mitbestimmung aus und bestand auf der „Beibehaltung eines, wenn auch geringen zahlenmäßigen Übergewichts der Vertreter der Anteilseigner“. Darüber hinaus sahen die Empfehlungen weder einen Arbeitsdirektor vor noch ein Delegationsrecht der Gewerkschaften.

    DGB Kongress 1971 Willy Brandt

    Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung

    Auch unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) gab es noch kein Gesetz, um die Unternehmensmitbestimmung zu regeln. Erst unter seinem Nachfolger Helmut Schmidt konnte sich die sozialliberale Koalition 1976 auf einen Kompromiss einigen.

    Aufsichtsratsmitbestimmung: Der Koalitionspartner stellt Forderungen auf

    Für die Gewerkschaften hatte die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes zunächst Vorrang. Zugleich wollten sie die Zeit nutzen, um verstärkt über die Notwendigkeit einer gleichberechtigten Mitbestimmung auf allen Ebenen aufzuklären. Die Arbeitgeber setzten ihre Hoffnungen, das zu verhindern, auf die FDP, die in ihren Augen „die totale Vergewerkschaftlichung und Politisierung der Betriebe“ bei der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Januar 1972 noch abwenden konnte. Ihre Interessen sahen sie allerdings politisch immer weniger bei der FDP vertreten, nachdem diese im Oktober 1971 ein Mitbestimmungsmodell vorgelegt hatte, das die Hälfte der Aufsichtsratssitze den Anteilseignern zusprach, auch wenn den leitenden Angestellten als „dritte Kraft“ eine eigene Vertretung eingeräumt und die Arbeitnehmerseite damit geschwächt wurde. Die Arbeitgeber wurden offensiver, sahen das Privateigentum bedroht und bezeichneten die Mitbestimmung als ein Mittel der Sozialisierung. „Zwischen einer solchen Gesellschaftsordnung und dem Kommunismus gibt es keine Unterschiede mehr.“

    Der Ausgang der Bundestagswahl vom November 1972 stärkte zwar die sozialliberale Koalition, aber die FDP hatte von vornherein deutlich gemacht, dass es entweder eine Mitbestimmung nach ihrem Modell oder gar keine geben werde. Auf der anderen Seite formulierte der DGB die Kernforderungen, von denen sie auf keinen Fall abrücken wollte: die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats, keine Sonderrechte für bestimmte Arbeitnehmergruppen, insbesondere der leitenden Angestellten und das Delegationsrecht der Gewerkschaften, während die Arbeitgeber in diesen Forderungen einen „Griff nach der Macht“ sahen.

    Mitbestimmung im Aufsichtsrat: Ein Kompromiss bildet sich heraus

    Die Verhandlungen zwischen den Koalitionsparteien führten im Januar 1974 zu einem Kompromiss, der weitgehend den Vorstellungen der FDP entsprach. Nominell war die Parität gesichert, aber den leitenden Angestellten wurde ein Platz auf der Arbeitnehmerbank eingeräumt. Das Delegationsrecht der Gewerkschaft entfiel, und nur beim Wahlverfahren der betrieblichen Arbeitnehmer kam man den Gewerkschaften etwas entgegen. Auf dieser Grundlage wurde im Februar 1974 der Regierungsentwurf vorgelegt.

    Weder die Gewerkschaften noch die Arbeitgeber konnten sich damit zufrieden geben. Da unter den gegebenen Bedingungen politisch mehr nicht zu erreichen war, sprach sich ein Teil der Gewerkschaften dafür aus, den Regierungsentwurf zu akzeptieren, während der andere Teil ihn ablehnte, da Kernforderungen nicht erfüllt waren, auch um den Preis, dass überhaupt kein Gesetz zustande käme. Auf der anderen Seite wurde der Regierungskompromiss von der FDP immer mehr in Frage gestellt; in einem Gutachten wurde die paritätische Mitbestimmung als unvereinbar mit der Verfassung angesehen. Der Druck, den Arbeitgebern weiter entgegen zu kommen, wuchs.

    Der DGB-Vorsitzende drohte, „eine härtere Gangart“ einzulegen, aber die Gewerkschaften standen mit ihren Forderungen alleine da. Die SPD wollte auf keinen Fall die Koalition aufs Spiel setzen, und die Bereitschaft der Mitglieder, sich für die Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen einzusetzen, war vor dem Hintergrund wachsender wirtschaftlicher Probleme nicht groß genug, um wirksamen politischen Druck auszuüben. Zudem stand Ende 1976 eine Bundestagswahl bevor, deren Ausgang ungewiss war und nicht auf Bedingungen für eine besseres Gesetz hoffen ließ.

    Nach Anhörungen von Sachverständigen und eingehenden Beratungen in den Parlamentsausschüssen wurde schließlich im Dezember 1975 der ausgehandelte Kompromiss der Öffentlichkeit vorgestellt, das u.a. das Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden beinhaltete. Am 18. März 1976 wurde der Gesetzentwurf mit übergroßer Mehrheit vom Deutschen Bundestag angenommen, am 8. Mai wurde es veröffentlicht, und am 1. Juli trat es in Kraft.


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