Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine entgegenstehende Entscheidung von 2016 abgeändert.
DGB
Es ist einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.
Der Fall: ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikposten auf dem nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden gepachteten Parkplatz des Unternehmens aufzustellen, weil nur so eine Kommunikation mit arbeitswilligen Arbeitnehmern effektiv geführt werden könne. Die Unterlassungsklage von Amazon hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht: Amazon muss eine Einschränkung ihres Besitzrechtes im Hinblick auf die vom Grundgesetz geschützte gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit hinnehmen. ver.di kann angesichts der örtlichen Verhältnisse mit der Belegschaft nur auf dem Parkplatz kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf auffordern. Die betriebliche Tätigkeit von Amazon wird hierdurch nicht beeinträchtigt; auch muss Amazon keine weiteren Betriebsmittel zur Unterstützung des Arbeitskampfes zur Verfügung stellen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 – 24 Sa 979/16