Deutscher Gewerkschaftsbund

17.08.2005
Änderungen und Neuerungen

Das Betriebsverfassungsgesetz

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Am 22. Juni 2001 hat der Bundestag die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen; der Bundesrat hat dem Gesetz am 13. Juli 2001 ebenfalls zugestimmt. Am 28. Juli 2001 ist es in Kraft getreten. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Das Bundesjustizministerium stellt auf der Webseite www.gesetze-im-internet.de neben vielen anderen auch das Betriebsverfassungsgesetz in der aktuellen Fassung bereit. Das Gesetz können Sie im Volltext als HTML und PDF-Version nachlesen.

Schaffung moderner und anpassungsfähiger Betriebsratsstrukturen

  • die Möglichkeit, Betriebsräte auch in gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen wählen zu können (§ 1) sowie
  • die Arbeitnehmervertretungen den neuen Organisationsformen mittels Tarifvertrag anzupassen (§ 3), z.B. Sparten- und Filialbetriebsräte einzurichten sowie
  • noch weitere anderweitige Arbeitnehmervertretungsstrukturen zulassen zu können (§ 3),
  • Zusammenfassung von Betrieben und selbständigen Betriebsteilen (§ 4),
  • Festschreibung eines Übergangs- und Restmandats (§§ 21a, 21b),
  • Mitvertretung von Beschäftigten in betriebsratslosen Betrieben in überbetrieblichen Angelegenheiten vom Gesamtbetriebsrat (§ 50) und unternehmensübergreifenden Angelegenheiten von Konzernbetriebsrat (§ 58).

Erleichterung der Bildung von Betriebsräten

  • Entbürokratisierung des Wahlverfahrens ( § 14),
  • ein vereinfachtes Wahlverfahren in kleineren Betrieben (§ 14a),
  • den Wegfall des Gruppenprinzips (§ 6 ist aufgehoben),
  • die Bestellung eines Wahlvorstandes durch den Gesamt- oder ggf. Konzernbetriebsrat (§ 17),
  • den Schutz von ArbeitnehmerInnen, die sich für die Wahl eines Betriebsrates einsetzen (§ 15 KSchG).

Neue Beschäftigungsformen

  • die Klarstellung, dass ArbeitnehmerInnen im Außendienst und in Telearbeit zur Belegschaft gehören (§ 5) und
  • LeiharbeitnehmerInnen nach dreimonatigem Einsatz im Betrieb das aktive Wahlrecht erhalten (§ 7) sowie
  • einem Unterrichtungsrecht des Betriebsrates auf alle im Betrieb beschäftigten Personen unabhängig von ihrem rechtlichen Status (§ 80 Abs. 2).

Bessere Arbeitsmöglichkeiten und verstärkter Schutz der BR-Mitglieder

  • die Möglichkeit, mehr Betriebsratsmitglieder wählen zu können (§ 9),
  • Freistellungen und Teilfreistellungen bereits in Betrieben ab 200 Beschäftigten zu ermöglichen (§ 38),
  • die Nutzung von modernen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten durch den Betriebsrat als erforderliches Arbeitsmittel (§ 40) sowie
  • die Zusammenarbeit des Betriebsrates mit sachkundigen ArbeitnehmerInnen (§ 80 Abs. 2)
  • und bei Betriebsänderungen durch externe Berater ohne vorherige Vereinbarung des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 300 ArbeitnehmerInnen (§ 111),
  • die Arbeit in Ausschüssen auch in kleineren Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen (§ 28),
  • den besseren Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Versetzungen (§ 103),
  • Delegierung einzelner Rechte an Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen (§ 28a).

Verbesserte Beschäftigungssicherung und Qualifizierung

  • Wahrnehmung des Initiativ- und Beratungsrechtes zur Beschäftigungssicherung, verbunden mit einer Beratungspflicht für Arbeitgeber (§ 92 a),
  • Wahrnehmung eines Initiativrechtes bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungs­maßnahmen (§ 97 Abs. 2),
  • die Mitarbeit des Betriebsrates bei der Durchführung von Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13),
  • die gleichberechtigte Verhandlung von Auswahlrichtlinien in mittelgroßen Unternehmen (§ 95),
  • die bessere Einbeziehung von Fördermöglichkeiten des SGBIII im Rahmen von Sozialplanverhandlungen (§ 112),
  • Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei geplanter Einstellung von unbefristet Beschäftigten bei gleichzeitigem Vorhandensein gleichgeeigneter befristet Beschäftigter im Betrieb (§ 99).

Aktive ArbeitnehmerInnen

  • die Wahrnehmung von ihnen durch den Betriebsrat übertragenen Rechten im Rahmen einer Arbeitsgruppe in Betrieben mit mehr als 100 ArbeitnehmerInnen (§ 28),
  • Unterstützung des Betriebsrates z.B. in Fragen der Beschäftigungssicherung als sachkundige Auskunftsperson (§ 80 Abs. 2),
  • Vorschläge, welche Themen im Betriebsrat behandelt werden sollen (§ 86a).

Förderung von Frauen

  • eine Mindestvertretung des Minderheitengeschlechts im Betriebsrat (§ 15),
  • erweiterte Freistellungen sowie Teilfreistellungen (§ 38),
  • Freizeitausgleich von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern bei Betriebsratsarbeit und (§ 37) nach Vollzeitschulungen,
  • das Recht des Betriebsrates, Frauenförderpläne vorzuschlagen und zum Gegenstand der Personalplanung zu machen (§ 92) sowie
  • die Aufgabe des Betriebsrats, sich um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu kümmern (§ 80).

Stärkung des betrieblichen Umweltschutzes

  • Hinzuziehung des Betriebsrates bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen (§ 89),
  • freiwillige Vereinbarung von Maßnahmen (§ 88) und
  • Information der Beschäftigten hierüber in der Betriebsversammlung (§ 43).

Stärkung der Jugend- und Auszubildendenvertretungen

  • ein vereinfachtes Wahlverfahren auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 63 i.V.m. § 14a),
  • mehr Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 62),
  • erleichterte Ausschussarbeit (§ 65),
  • Vertretung auch ohne örtliche JAV bei überbetrieblichen Belangen durch die GJAV (§ 73 i.V.m. § 50),
  • die Möglichkeit, eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden (§ 73a)
  • Recht der JAV, die Übernahme von Azubis zu beantragen (§ 70).

Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

  • mehr Informationen durch den Arbeitgeber (§ 43),
  • Diskussion auf Betriebsversammlungen (§ 45),
  • Integrationsförderung von ausländischen Beschäftigten im Betrieb (§ 80) sowie
  • Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88) und
  • Sanktionsmöglichkeiten bei rassistischer oder ausländerfeindlicher Betätigung im Betrieb (§§ 99 Abs. 2 und 104)


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Dieser Artikel gehört zum Dossier:

Das Betriebsverfassungsgesetz: Wahl und Arbeit des Betriebsrats

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