Beamtinnen und Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine Pension aus dem öffentlichen Haushalt ihres Dienstherrn. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die Pension wird voll besteuert.
Für die Höhe des Ruhegehalts sind zwei Faktoren maßgeblich:
Beide Faktoren werden individuell für jeden Beamten errechnet. Als ruhegehaltfähig gelten das letzte Monatseinkommen und die Dienstzeit, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Berücksichtigt werden auch Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die für die Laufbahn des Beamten förderlich sind und zur Ernennung als Beamtin bzw. Beamter geführt haben. Bestimmte Zeiten wie Vordienst-, Ausbildungs- oder Zurechnungszeiten können die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhen.
Zur Ermittlung des Pensionsanspruchs wird jedes Jahr der Dienstzeit mit einem bestimmten Prozentsatz der Dienstbezüge multipliziert.
Parallel zu den Einschnitten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren auch die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten gekürzt.
Mit dem Versorgungsrücklagegesetz 1999 wurden im Bund und in den Ländern Versorgungsrücklagen eingeführt. Sie werden aus Mitteln gespeist, die Bund und Länder mit Hilfe einer verringerten Besoldungsanpassung finanzieren. Mit den Versorgungsrücklagen sollen die öffentlichen Haushalte bei ihren zukünftigen Versorgungsausgaben entlastet werden.
Die Verringerung pro Besoldungsanpassung beträgt 0,2 Prozent. Bisher wurden drei Schritte umgesetzt. Zurzeit werden also 0,6 Prozent der Besoldungsausgaben in die Versorgungsrücklagen gezahlt. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sind weitere Schritte bis Ende 2010 ausgesetzt. Von den niedrigeren Besoldungserhöhungen sind aufgrund geringerer Versorgungsanpassungen auch die Versorgungsempfänger/innen betroffen.
Im Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 2003 der bis dahin gültige jährliche Steigerungsfaktor zur Ermittlung des Pensionsanspruchs in acht Stufen von 1,875 auf 1,793 Prozent gesenkt wird. Das hat zur Folge, dass der Versorgungshöchstsatz der pensionierten Beamtinnen und Beamten dann statt 75 Prozent nur noch 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Bezüge betragen wird. Im Bund ist auf Grund der Besoldungs- und Versorgungsanpassung zum 1. Januar 2009 die sechste Stufe erreicht.
Die Kürzungen bei der Beamtenversorgung wirken sich bereits jetzt aus. Hinzu kommt, dass viele Beamte den Versorgungshöchstsatz nicht erreichen. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterscheidet sich in den einzelnen Laufbahngruppen bei Bund, Ländern und Kommunen sowie Post und Bahn zum Teil erheblich. Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) lag 2007 bei 71,1 Prozent. Bei der Post betrug er nur 69,0 Prozent.
Mit dem in 2009 verkündeten Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung des Bundes übertragen. Zwischen 2012 und 2029 wird sie schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr erhöht. Einige Länder haben angekündigt, die Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte vorerst nicht anheben zu wollen.
Zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierung der Versorgung haben der Bund und einige Länder neben ihrer Versorgungsrücklage einen Versorgungsfonds eingerichtet. Die Fonds werden durch Zahlungen aus den öffentlichen Haushalten oder durch direkte Zuweisungen der entsprechenden Dienststellen finanziert.
Im Gegensatz zu den Angestellten haben aktive Beamtinnen und Beamte keine Möglichkeit, Versorgungslücken im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge auszugleichen. Sie können nur die steuerlichen Förderungsmöglichkeiten der Riester-Rente in Anspruch nehmen (siehe Das RentenPlus).
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