Deutscher Gewerkschaftsbund

26.06.2017
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile-Ticker

einblick September 2017

Kurz und knapp: Fünf Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe September 2017 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: EU-Ausländer: kein Anspruch auf Sozialhilfe; Elterngeld: Sonstige Bezüge bleiben außen vor; Freigestellte Arbeitnehmer: dürfen auch mitfeiern; Hartz IV: Jobcenter zahlt für Fehler; Gratifikation: Rückzahlung nur ohne Benachteiligung.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

EU-Ausländer: Kein Anspruch auf Sozialhilfe

EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise – begrenzt auf in der Regel einen Monat - Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 – L 4 SO 70/17 B


Elterngeld: Sonstige Bezüge bleiben außen vor

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.
Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2017 – B 10 EG 5/16 R


Freigestellte Arbeitnehmer: dürfen auch mitfeiern

Auch wenn ein Mitarbeiter während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet, so darf er nicht ohne Grund von der Teilnahme an Betriebsfeiern ausgeschlossen werden. Will der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen ausschließen, so benötigt er einen Sachgrund. Ein solcher Sachgrund besteht zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hat.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 8 Ca 5233/16


HARTZ IV: Jobcenter zahlt für Fehler

Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räu-mungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unter-kunft zu berücksichtigen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2017 – L 9 AS 1742/14


Gratifikation: Rückzahlung nur ohne Benachteiligung

Die Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifika-tion zurückgefordert werden kann, soweit es zu einem „Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31. März des Folgejahres“ kommt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam, wenn sie auch in Fällen greift, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verant-wortungsbereich des Arbeitgebers fällt.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. Januar 2017 – 3 Sa 492/16


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