Wenn ein Unternehmen ein Werk in Auftrag geben möchte, kann es entweder eine Einzelperson beauftragen oder ein Subunternehmen. Der Subunternehmer wiederum kann entscheiden, ob er das Werk selbst erbringt oder die Leistung teilweise oder ganz an ein weiteres Subunternehmen weiterreicht. So kann eine ganze Subunternehmerkette entstehen.
Das Subunternehmen kann auch Werkverträge mit selbständigen Einzelpersonen schließen und diese im Unternehmen einsetzen.
Wird eine einzelne Person beauftragt, besteht die Problematik der Scheinselbständigkeit. Wenn ein Subunternehmer Arbeitnehmer im beauftragenden Unternehmen einsetzt, besteht dagegen die Problematik der „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ – wenn der Unternehmer keine entsprechende Genehmigung besitzt (siehe 2. "Scheinwerkvertrag")
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