Deutscher Gewerkschaftsbund

01.10.2015
Fragen und Antworten zu Werkverträgen

Ein Werkvertrag kann mit einer Einzelperson geschlossen werden oder mit einem „Subunternehmen“ – was ist der Unterschied?

3. Ein Werkvertrag kann mit einer Einzelperson geschlossen werden oder mit einem „Subunternehmen“ – was ist der Unterschied?

Wenn ein Unternehmen ein Werk in Auftrag geben möchte, kann es entweder eine Einzelperson beauftragen oder ein Subunternehmen. Der Subunternehmer wiederum kann entscheiden, ob er das Werk selbst erbringt oder die Leistung teilweise oder ganz an ein weiteres Subunternehmen weiterreicht. So kann eine ganze Subunternehmerkette entstehen.

Das Subunternehmen kann auch Werkverträge mit selbständigen Einzelpersonen schließen und diese im Unternehmen einsetzen.

Wird eine einzelne Person beauftragt, besteht die Problematik der Scheinselbständigkeit. Wenn ein Subunternehmer Arbeitnehmer im beauftragenden Unternehmen einsetzt, besteht dagegen die Problematik der „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ – wenn der Unternehmer keine entsprechende Genehmigung besitzt (siehe 2. "Scheinwerkvertrag")

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Immer mehr Arbeitgeber missbrauchen Werkverträge. Das führt dazu, dass Beschäftigte unterschiedlich bezahlt werden, obwohl sie beide die gleiche Arbeit erledigen. Der DGB sagt: Wir wollen keine Angestellten zweiter Klasse. Mehr auf unserer Kampagnen-Seite.
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