Vor 50 Jahren, am 8. Januar 1963, wurde das Bundesurlaubsgesetz verkündet: Seitdem haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf mindestens 24 Tage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Doch häufig gibt es Streit um die freien Tage. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Die Rechtsgrundlage zum Thema Urlaub ist das so genannte Bundesurlaubsgesetz, eigentlich Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer. Dort ist festgelegt, dass alle ArbeitnehmerInnen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr haben. Dabei gelten als Werktage alle Kalendertage, die keine Sonn- und gesetzliche Feiertage sind, also die Wochentage Montag bis Samstag.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Kalenderblatt: Das Bundesurlaubsgesetz wird verkündt
Auf die Fünf-Tage-Woche gerechnet stehen jeder ArbeitnehmerIn also lediglich 20 Urlaubstage zu. Allerdings ist in Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen in der Regel mehr als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart.
Der volle Urlaubsanspruch wird laut Bundesurlaubsgesetz erst dann erworben, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Das bedeutet aber keineswegs, dass in den ersten sechs Monaten kein Urlaub genommen werden kann – nur besteht eben noch kein Anspruch auf alle Urlaubstage.
Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, steht ArbeitnehmerInnen für jeden vollen Monat, der gearbeitet wurde, ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches zu. Kündigt also jemand mit Anspruch auf 24 Tage Jahresurlaub zum 1. April, stehen ihm für das erste Quartal davon sechs Tage zu (24 Tage/12 Monate = 2 Tage x 3 Monate).
Scheidet jemand aus dem Unternehmen aus, nachdem sie oder er bereits mehr Urlaub hatte, als der ArbeitnehmerIn eigentlich zusteht, so kann der Arbeitgeber den zuviel gewährten Urlaub nicht zurückgefordern.
Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Urlaubsjahr gebunden. Das heißt: Nur unter engen Voraussetzungen können Urlaubsansprüche auf das jeweils nächste Kalenderjahr übertragen werden. Diese Voraussetzungen können entweder dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe haben. Dazu zählt zum Beispiel Krankheit.
In diesem Fall muss die Urlaubsübertragung von einem Kalenderjahr in das nächste förmlich beantragt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt worden, kann der Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres genommen werden.
Wird der Antrag nicht gestellt, erfolgt auch keine Übertragung des Urlaubs - er verfällt. Der Urlaub verfällt ebenfalls, wenn zwar der Antrag gestellt wurde, der Resturlaub dann aber, beispielsweise weil die Krankheit noch über den 31.03. hinaus andauert, nicht genommen werden kann.
Trotz Krankheit entsteht der Urlaubsanspruch für das ganze Jahr, wenn im Laufe des Jahres die Arbeitnehmerin wieder gesund wird. Das gilt auch dann, wenn es erst im Dezember oder gar erst in den ersten drei Monaten des Folgejahres zur Gesundung kommt.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner dem Urlaubszweck entgegenstehenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Erlaubt ist beispielsweise dem Nachbarn beim Hausbau zu unterstützen oder die einmalige Aushilfe im Biergarten - jedoch keine Dauertätigkeit, die den Erholungszweck, den der Urlaub hatte, vereiteln könnte.
Während des Urlaubs hat die ArbeitnehmerIn Anspruch auf die Bezahlung dessen, was er verdienen würde, wenn er arbeiten würde. Darüber hinaus sehen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge auch Sonderzahlungen aus Anlass des Urlaubs in unterschiedlicher Höhe vor.