Deutscher Gewerkschaftsbund

19.02.2013
Interview

Prozesskostenhilfe: „Kein Anlass, den Zugang zum Recht zu erschweren“

Die Prozesskostenhilfe (PKH) erleichtert Einkommensschwachen den Gang vor die Gerichte. Weil die Kosten steigen, sollen nun die Grenzen für die kostenfreie PKH verschoben werden - zuungunsten der Betroffenen. DGB-Rechtsreferent Robert Nazarek zum Hintergrund des Gesetzes im Interview.

dgb.de: Die Prozesskostenhilfe soll reformiert werden, ein Referentenentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts liegt auch dem DGB zur Stellungnahme vor. Sollte dieser Entwurf Gesetz werden, was wäre davon zu halten?

Eine Statue der Justitia, Allegorie der Gerechtigkeit,

cc (IGBCE)

Prozesskostenhilfe - Das ist laut Referentenentwurf geplant:

Prozesskostenhilfe (PKH) wird Einkommensschwachen gezahlt, damit diese sich einen Prozessvertreter leisten können, der sie vor Gericht vertritt.

Bisher ist PKH kostenfrei für Alleinstehende mit einem Nettoeinkommen bis 613 Euro (ca. 774 Euro brutto) bzw. eine Familie mit zwei Kindern bis 1541 Euro netto (ca. 2320 Euro brutto; ein Einkommen).

Nach dem Referentenentwurf sollen beide Personenkreise künftig bei unverändertem Einkommen 72 Monate Raten von 54 € also 3.888,00 € zahlen.

 

Robert Nazarek: Von diesem verschärften Zugang zum Recht - und eine Verschärfung wäre es -  ist gar nichts zu halten. Wird beispielsweise Arbeitslosengeld II, das so genannte Hartz IV, trotz Erwerbstätigkeit bezogen, ist bei Problemen mit dem Jobcenter zur Durchsetzung des Existenzminimums fast immer sachkundige Vertretung nötig. Die wäre mit diesem Gesetz erheblich erschwert. Und wie für die Grundsicherung würde das genauso für das Scheidungs-, Familien-, Steuer- und Unterhaltsrecht gelten. Bedürftige Personenkreise hätten es schwerer ihr Recht durchzusetzen.

Dabei enthält der Gesetzentwurf doch zwei Ziele: Die Ausgaben für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe sollen reduziert werden. Außerdem soll der Zugang zum Recht weiter gewährleistet werden. Ist das überhaupt miteinander vereinbar?

So wie der Referentenentwurf an das Problem Kostensenkung herangeht, ist dies natürlich nicht miteinander vereinbar. Da sollen die Freibeträge gemindert, die Staffelung für die Raten abgeschafft und der Ratenzahlungszeitraum verlängert werden. Für alternative Kostensenkungsmodelle fehlte offensichtlich die Phantasie. Etwa könnte man den Verwaltungsaufwand minimieren und effektive Pauschalierungen einführen. Aber man muss auch ran an die Ursachen der hohen Belastung der Sozialgerichte und den damit verbundenen Kosten.

Das musst du erklären. Was sind die Ursachen?

Zunächst zu den Kosten: Die sind zwar moderat gestiegen, aber im internationalen Vergleich relativ gering. Die Steigerung ist eine Folge aus der Einführung des SGB II, also des Arbeitslosengeldes II, im Jahr 2005. Die hohe Belastung der Sozialgerichte ist zum Großteil auf gesetzgeberische Rechtsunklarheiten im neuen SGB II zurückzuführen. Auch die immer noch verfehlte Personalpolitik in den Jobcentern, in denen oft befristete Beschäftigte arbeiten, und Probleme in Organisation und Verwaltung spielen eine Rolle. All dies ist daran erkennbar, dass Betroffene vor Gericht überwiegend berechtigte Ansprüche durchsetzen. Die Erfolgsquote liegt bei ungefähr 60 Prozent.

Unser Land ist ein demokratischer Rechtsstaat. Die Möglichkeit vor Gericht zu klagen steht in einem Rechtsstaat auch Mittellosen zu. Sollte in Sachen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe besser alles bleiben, wie es ist?

Grundsätzlich sollte es einfacher und nicht schwieriger bis unmöglich werden seine Rechte durchzusetzen. In Deutschland besteht generell gar kein Anlass, um ärmeren, bedürftigen Bevölkerungsschichten den Zugang zum Recht durch eine Einschränkung der Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erschweren.


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